Nachrückerregelung - wann muß ein Nachrücker bestellt werden?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe wichtige Fragen zur Regelung und dem Einsatz von BR-Nachrückern und bräuchte hierzu rechtssichere Aussagen.
Fall 1: Ein BR-Mitglied befindet sich im Rahmen seiner Tätigkeiten als Betriebsrat z.B. auf einer GBR-Sitzung. Am gleichen Tag ist aber auch eine Betriebsratssitzung. Muß in diesem Fall ein Nachrücker bestellt werden?
Fall 2: Es findet mit dem Arbeitgeber ein Monatsgespräch statt. Von 5 regulären BR-Mitgliedern befindet sich ein Mitglied in Urlaub im Ausland. Muß ein Nachrücker bestellt werden?
Fall 2: Es findet eine Abteilungsversammlung statt. Zwei von fünf regulären BR-Mitgliedern möchten an diesem Termin nicht teilnehmen, weil ihnen die Wegstrecke zum Ort der Abteilungsversammlung zu lang ist und weil sie der Meinung sind das drei BR-Mitglieder für diese Versammlung ausreichend sind. Muß ein Nachrücker bestellt werden?
Ich bitte um eure sachkundige Hilfe!!!
Community-Antworten (5)
06.11.2008 um 12:00 Uhr
zu 1. Ja, Ersatzmitglied muss eingeladen werden
zu 2. Ja, es ist ja eine BR Sitzung, ausser das Monatsgespräcgh ist z.B. auf einen Betriebsausschuß übertragen.
zu 3. Nein, Abteilungsversammlungen und Betriebsversammlung sind keine Sitzungen, ergo keine Ersatzmitglieder.
06.11.2008 um 12:07 Uhr
Hallo mumhuber,
zu 1: Ja
zu 2: Nein
zu 3: Nein
Begründung: Laut § 29 BetrVG hat der BRV dann Ersatzmitglieder einzuladen (für Sitzungen des BR), wenn gesetzliche Verhinderungsgründe vorliegen (Urlaub, Dienstreise, Krankheit tec.), die einem regulären BR-Mitgied die Teilnahem an der Sitzung nicht ermöglichen. Denn ist ein gesetzlicher Verhinderungsfall nicht gegeben, ist das ErsMitgl. nicht zu laden, da eine willkürliche Stellvertretung nicht zulässig ist. Im Fall 2 handelt es sich um ein Monatsgespräch mit dem AG, bei dem aber nicht alle BRM´s anwesend sein müssen, auch wenn der Urlaub ein gesetzlicher Verhinderungsgrund ist. Dies ist auch im Fall 3 so. Anders wäre es, wenn durch Beschluss oder durch eine Geschäftsordnung die Teilnahme aller BRM in solchen Fällen festgelegt wurde.
Rapper22
06.11.2008 um 14:33 Uhr
Rapper, und trotzdem kann das EBRM natürlich am Monatsgespräch teilnehmen, da ein BRM tatsächlich verhindert ist und das EBRM tatsächlich mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen BRM nachrückt!!!
06.11.2008 um 16:39 Uhr
@Lotte,
ist ja richtig. Die Frage war aber, muß ein Ersatzmitglied herangezogen werden. Das kann man unter Fall 2 ohne weiteres verneinen. Wenn wir mit unserem AG dieses Gespräch haben, sind höchsten 3 BRM mit dabei. Wir sind ein 11 köpfiger BR und es wäre von unserer Seite psychologisch unvorteilhaft, wenn wir mit 11 BRM unseren AG belagern. Das Monatsgespräch dient ja dem Gedankenaustausch und der Klärung von Sachverhalten.
Rapper22
06.11.2008 um 17:36 Uhr
Rapper, aber keinem BRM kann verboten werden, am MG teilzunehmen... Und ein EBRM sollte von der Verhinderung eines BRM bei solchen Terminen wissen, damit es selbst entscheiden kann, ob es teilnimmt oder nicht.
Und ich frage mich, ob Euer AG Euch gegenüber auch so rücksichtsvoll agiert. Unser tut das nicht.
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