Erstellt am 05.11.2008 um 20:42 Uhr von Lotte
see-see,
der Däubler schreibt unter RN 15 (10. Auflage):
"...Etwas anderes gilt, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Hat der BR für diesen Fall durch Beschluss oder Geschäftsordnung Vorsorge getroffen, hat das danach ermächtigte BR-Mitglied einzuladen. Wurde keine Vorsorge getroffen, kann jedes BR-Mitglied die Initiative ergreifen (Selbstzusammentrittsrecht,...)
Erstellt am 05.11.2008 um 21:10 Uhr von pirat
Ahoi Lotte, meine Schöne...
sorry, time out eine verpasste Gelegenheit. .-) Toller link...
Erstellt am 06.11.2008 um 07:51 Uhr von Lotte
Guten Morgen Herr der Meere ...
kein Problem, aufgeschoben ist nicht aufgehoben,,, ;-)
see-see,
habe jetzt in einem anderen Thread gelesen, dass Du als stellv. BRV zurückgetreten bist und es keinen Nachfolger gibt. Dann liegt aber keine Verhinderung vor!
M.E. seid Ihr dann zur Zeit geschäftsunfähig.