Tochtergesellschaft / Betriebsratstätigkeit; als BR die BR-Tätigkeit der Tochtergesellschaft übernehmen - möglich?
Buenas dias
ich hab da eine etwas komplizierte Frage. Unser Betrieb(eine Stiftung) hat vor einiger Zeit eine Betriebs GmbH gegründet. Jetzt wollen wir als BR die Betriebsratstätigkeit der Tochtergesellschaft übernehmen. Ist dies möglich? Wenn ja, wie sollten wir da vorgehen?
Danke schon mal. MC
Good Morning.
Erst a mal nen Dank für die vielen Antworten. Bei der letzten Antwort ging es um Betriebsspaltung, was bei uns jedoch nicht im direkten Sinne zutrifft, da in der Tochter nur neue Mitarbeiter angestellt weden. Im Moment ist es natürlich so, dass noch nicht genügend Mitarbeiter eingestellt sind um einen BR zu gründen bzw. denke ich dass sich hier auch noch keiner so recht trauen würde.
Greetzi MC
Community-Antworten (9)
05.11.2008 um 15:48 Uhr
Hat die Tochtergesellschaft keinen eigenen BR?!
05.11.2008 um 15:49 Uhr
Versucht einen Gesamtbetriebsrat zu gründen. Evtl. Beratung und Erstellung eines Gutachten durch einen Rechtsanwalt.
05.11.2008 um 16:19 Uhr
Wenn die Tochter einen BR hat, würde ich auch einen Konzern- oder Gesamtbetriebsrat gründen.
Nur eine `Übernahme´der Betriebsratstätigkeit bei bestehendem BR in der Tochtergesellschaft geht mal nicht lächel
Würde es auch wie Frank vorgeschlagen hat machen und mir da jemanden holen der Ahnung hat und Euch rechtlich gut beraten kann.
05.11.2008 um 16:28 Uhr
Gracias für die schnelle Antwort. Die Tochter hat leider noch keinen BR und momentan auch nicht die Möglichkeit einen zu gründen. Und bis dahin ist die Frage ob wir in irgend einer Weise diese Arbeit übernehmen könnten.
Grüße
05.11.2008 um 16:30 Uhr
Wir haben auch eine Tochtergesellschaft bekommen. Da wurde uns gesagt, die Kolleginnen und Kollegen können bei unseren Wahlen mitwählen.
Bei uns haben sie aber einen eigenen BR gehabt, somit stand noch die Option offen einen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat zu wählen.
Im Moment arbeiten wir zusammen, haben aber kein gemeinsames Gremium.
05.11.2008 um 17:47 Uhr
Sorry...springt Ihr nicht alle zu kurz?
Kann es nicht sein dass ein Gemeinschaftsbetrieb bzw. gemeinsamer Betrieb vorliegt? www.verdi-it.de/spaltung.htm
06.11.2008 um 10:22 Uhr
Hallo MC
schlechte Idee die Antwort auf betriebsratten in Deinen Ursprungsbeitrag zu verpacken, aber egal.
gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen müssen nicht durch Spaltung entstehen! Lies bitte dazu §1 (2) BetrVG und die einschlägigen Kommentierungen!
Spaltung ist nur Fall Nr. 2. Eine gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen entsteht, grob ausgedrückt, auch dann, wenn beide am selben Ziel, in der Regel unter Verwendung gemeinsammer Mittel arbeiten.
Beispiel: Pflegedienst, Ärzteschaft und Schwesternschaft - alles eigene GmbHs, arbeiten gemeinsam mit den Mitteln auf der Station zum Wohl der Patienten, aber mit unterschiedlichem Ziel (z.B. die einen Operieren, die anderen Nachsorge von OPs, die anderen Pflege von Älteren.) Das ist wahrscheinlich ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (Verzeih mir, wenn mein Beispiel von wegen Trennung des einen vom anderen daneben liegt - ich komme aus der Metallbranche und Euer Bereich ist mir so fremd wie's nur geht.)
Anderes Beispiel: Krankenhaus und Fahrdienst und Fahrzeugreparatur. Alles eigene GmbHs, alle im selben Gebäude. Kein gemeinsames Ziel (Die einen reparieren Autos, die andern sind Chauffeure und die letzteren Versorgen die Kranken) und schon gar nicht gemeinsame Mittel - Nie und nimmer gemeinsamer Betrieb.
Ob nun ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, der gemeinsam einen Betriebsrat wählt, wäre im Detail zu prüfen.
Liegt kein gemeinsamer Betrieb vor habt ihr NULL Chance. Getrennte Unternehmen wählen immer (vorbehaltlich des Konstrukts aus §1 (1) Satz 2 BetrVG) getrennte Betriebsräte. Das gilt auch, wenn das andere Unternehmen wegen der zu geringen Betriebsgröße nicht Betriebsratsfähig ist. §4 BetrVG bezieht sich nur auf Betriebe, nicht auf Unternehmen.
@tamirasun:
Lest mal die Bildungsvoraussetzungen von GBR und KBR nach. Es gibt kein entweder oder! Mehrere Betriebe eines Unternehmens (X GmbH Werk 1 - Werk 5) bilden einen GBR, Mehrere Unternehmen eines Konzerns (Y AG mit den Unternehmen A GmbH bis F GmbH) bilden einen KBR. Die Kollegen dürfen auch nur unter den weiter oben dargestellten Voraussetzungen bei Euch mitwählen (Gemeinsamer Betrieb).
06.11.2008 um 10:38 Uhr
Hallo RAKO
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Diese Meinung hatte ich bisher auch vertreten bis mich ein Gewerkschaftsvertreter auf diesen Gedanken gebracht hatte.
Leider habe ich bis heute keine brauchbaren Infos von ihm bekommen und hab es mal auf diesem Wege versucht, damit ich nicht ganz im Dunkeln stehe.
Vielen Dank an alle
MC
06.11.2008 um 11:02 Uhr
MC, eine Möglichkeit bietet der § 3 (2) BetrVG
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