Erstellt am 04.11.2008 um 10:14 Uhr von Rapper22
Hallo mäxchen,
nein, hat er nicht. Rechtlich gesehen hat er keine Chance durch eine Wahl in die JAV, auch wenn er der Einzige ist, nach der Ausbildung weiter beschäftigt zu werden. Der AG hat ihm schon Monate vor der Wahl die Mitteilung gemacht, dass er nicht übernommen wird. Er kann sich sicherlich zur Wahl stellen. Auch wenn er gewählt wird, ändert das nichts an der Tasache, dass nach der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet ist.
In den Wahlunterlagen müßte dazu auch etwas genaueres stehen.
MfG
Rapper22
Erstellt am 04.11.2008 um 10:27 Uhr von pit47
Hallo mäxchen,
Rapper22 hat unrecht.
Nach dem Kommentar von Däubler,Kittner,Klebe zum § 78a Rn 16 hat er das Recht eine unbefristete Weiterbeschäftigung zu verlangen, auch wenn der AG dem Azubi schon vor der Wahl mitgeteilt hat, dass er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnids übernehmen will.
Erstellt am 04.11.2008 um 10:59 Uhr von mäxchen
@pit47:
hmm...leider kenn ich mich mit gesetzen nich so gut aus...
heißt das jetzt er hätte eine chance???oder müsste das dann über die gewerkschaft bzw arbeitsgericht laufen?
Erstellt am 04.11.2008 um 12:06 Uhr von Rapper22
@pit47,
stimmt nicht ganz. Nach § 78a BetrVG endet eine Berufsausbildung mit Ablauf der Ausbildung, ohne das es einer Kündigung bedarf.
Zweitens wird nach § 78a davon ausgegangen, dass der Asuzubildende bereits in einer JAV gewählt ist und dann vom AG die Mitteilung erhält, dass er nicht übernommen wird. Da greift das Verlangen des Auszubildenden mit Antrag auf Weiterbeschäftigung.
Da jedoch im geschilderten Fall die Wahl erst im November stattfindet, der AZUBI aber schon im Juni die Mitteilung erhalten hat, dass er nicht übernommen wird, greifen die im § 78a BetrVG beschriebenen Regelungen nicht.
Zur Erinnerung:
Im Wahlgesetz zum BR steht, dass jemand, der bereits gekündigt wurde, das Recht hat, sich zur Wahl aufstellen zu lassen und auch gewählt werden kann. Die Wahl schützt ihn aber nicht vor der ausgesprochen Kündigung und erzwingt keine Weiterbeschäftigung, auch wenn er das BR Amt bekleidet.
Dies wird, glaube ich, auch so im Wahlgesetz zur JAV angegeben.
Rapper22
Erstellt am 04.11.2008 um 12:19 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
hier die Kommentierung von Däubler,Kittner,Klebe zum § 78a Rn 16:
"Auch wenn der Auszubildende erst kurz vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in die JAV oder ein anderes Betriebsverfassungsorgan gewählt wird, ist das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht arglistig, und zwar auch dann nicht, wenn der AG dem Auszubildenden schon vor der Wahl mitgeteilt hat, daß er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen will (LAG Baden-Württemberg 13. 10. 77, AP Nr. 4 zu § 78a BetrVG 1972). Das gilt selbst dann, wenn der AG behauptet, der Auszubildende habe sich nur deshalb zur Wahl gestellt, um den Schutz dieser Vorschrift zu erlangen (a. A. Reinecke, DB 81, 889, der in einem solchen Falle dem AG allerdings die Beweislast dafür auferlegen will, daß der Auszubildende sein Mandat ausschließlich zu seinem persönlichen Vorteil ausnutzen wollte)."
Der Azubi hat also eine Chance auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Erstellt am 04.11.2008 um 13:23 Uhr von Lotte
Rapper,
dann könnte es sich der AG ja einfach machen und potentiellen Kandidaten der JAV frühzeitig mitteilen, dass sie nicht übernommen werden...
Erstellt am 04.11.2008 um 19:21 Uhr von scub
Ja, Antrag stellen kann er trotzdem.
dann befindet er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
der arebitgeber muss spätestens 2 wochen nach dem ende der berufsausb. zum arbeitsgericht gehen, um das beschäftig.verhältnis aufzulösen ..
sollte dein kumpel allerdings schon ausgelernt sein, ist das alles sowieso umsonst, geht ja nur WÄHREND der ausbildung den antrag zu stellen ...