Erstellt am 07.09.2006 um 21:37 Uhr von Lotte
olaf,
der Azubi kann sein Weiterbeschäftigungsverlangen gemäß § 78a Abs.2 BetrVG kund tun
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Erstellt am 07.09.2006 um 21:47 Uhr von olaf
Lotte
das ist mir klar.
der arbeitgeber hat aber das recht 3 monate vor ende der ausbildung dem azubi mitzuteilen das er ihn nicht übernimmt. § 78a Abs.1 BetrVG
er verlängert ja den vertrag nicht.
meine frage war, ist der arbeitgeber verpflichtet dem betriebsrat die gründe mitzuteilen.
Erstellt am 07.09.2006 um 22:06 Uhr von Heini
Wo ist das Problem? Der Azubi teilt den Arbeitgeber innerhalb 3 Monate vor Ablauf seiner Ausbildung mit das er übernommen werden möchte. Somit muss der AG ihn unbefristet übernehmen.
Guckst Du auch hier:
http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/handlgshilfe_78a_endfassung.pdf