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Gesetzliche Kündigungsfrist ausgehebelt?

E
Extra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo...

es geht um folgende Formulierung in unseren Arbeitsverträgen. Da besteht Unklarheit, was genau es bedeutet:

"Bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§622 BGB). Jede Veränderung der Kündigungsfrist zu Gunsten von Herr/Frau... gilt auch zu Gunsten des Verlages"

Der AG vertritt den Standpunkt, dass mit dieser Formulierung auch auf die AN die verlängerten Kündigungsfristen anzuwenden wären. Also z. B. nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.

Es ist noch dazu zu sagen, dass die gesamte Belegschaft vor zwei Jahren neue Arbeitsverträge unterschrieben hat mit dieser Formulierung. Der BR hat seinerzeit den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen und dieser hat nichts beantstandet, zumindest nicht diesen Satz.

Ich danke recht herzlich für eine konkrete Beantwortung.

3.41007

Community-Antworten (7)

L
Lotte

04.11.2008 um 10:03 Uhr

Extra, aber eine siebenmonatige Frist bei 20 Jahren stellt keine Veränderung des § 622 BGB dar. Wenn es 8 oder mehr Monate wären, könnte man sich über eine Veränderung und damit Verlängerung der KFrist des AN streiten. Auch dann wäre aber zu prüfen, ob es sich um eine überraschende Klausel im AV handelt.

E
Extra

04.11.2008 um 10:22 Uhr

Danke für die Antwort:-) Gilt § 622 so wie er im BGB formuliert ist, also kurze Kündigungsfrist für den AN und längere gestaffelte für den AG?

Oder anders: Wie ist die Kündigungsfrist für einen AN der zehn Jahre beschäftigt ist und der genau diese Formulierung im Arbeitsvertrag hat.

Dankeeeeeee...:-)

P
pit47

04.11.2008 um 10:29 Uhr

Hallo Extra, abweichende Regelungen können nach § 622 Abs. 4 nur in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Nach § 622 Abs.5 kann einzelvertraglich nur eine kürzere Frist vereinbart werden. Also hat der AN bei einer Eigenkündigung eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.

L
Lotte

04.11.2008 um 10:34 Uhr

pit, sorry, aber das hast Du falsch verstanden: länger geht (allerdings nicht länger als Frist des AG, siehe Abs. 6) kürzer geht nur in Ausnahmen des Abs. 5

Extra, AG : 4 Monate AN: 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats

E
Extra

04.11.2008 um 10:47 Uhr

Danke Lotte :-) Müsste dann die längere Frist für den AN explizit formuliert sein?

Und diese jetzige Formulierung bezieht sich auf künftige Änderungen? So verstehe ich es jedenfalls.

Unser AG ist übrigens aus dem AG-Verband ausgetreten. :-(

L
Lotte

04.11.2008 um 11:26 Uhr

Bitte Extra ;-), es müsste erstmal überhaupt eine Veränderung zum BGB § 622 ausgemacht worden sein.

P
pit47

04.11.2008 um 11:51 Uhr

Lotte, Du hast recht, wer lesen kann ist im Vorteil. Ich habe leider nicht weitergelesen. Es ist dann so, wie Du es geschrieben hast.

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