Übernahme von JAV Vorsitzendem nach der Ausbildung - Normalerweise habe ich doch 1 Jahr Kündigungsschutz?
Hallo Ich bin Vorsitzender in der JAV, meine Amtsperiode läuft im Dezember aus. Meine Ausbildung läuft noch bis zum 31.01.09, heute habe ich einen Brief bekommen (musste ich in der Personalabteilung abholen) indem steht, "Herr xxx, hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir sie nach der Ausbildung nicht weiter beschäftigen werden. Für ihre Zukunft wünschen wir Ihnen alles gute "
Normalerweise habe ich doch 1 Jahr Kündigungsschutz? Was muss ich jetzt machen, würde schon gerne in der Firma bleiben!
Danke schonmal
Community-Antworten (16)
03.11.2008 um 20:21 Uhr
@Shark, den § 78a BetrVG... kanntest du nicht?
03.11.2008 um 20:28 Uhr
doch den kenn ich schon, ich hab ja auch nix unterschrieben oder so
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
d.h. doch das ist ganz egal ist, wenn ich auf den Absatz 2 bestehe oder nicht?
03.11.2008 um 20:32 Uhr
@shark, hast du den Antrag auf Weiterbeschäftigung an den AG gestellt?
§ 78a BetrVG - IV. Verlangen auf Weiterbeschäftigung
03.11.2008 um 20:43 Uhr
nein noch nicht, das soll man doch möglichst spät oder nicht?
Meine letzte Pürfung ist in der zweiten januarwoche, außerdem sind die letzten 3 Monate ja erst heute angefangen
03.11.2008 um 20:53 Uhr
@ shark, dann aber hopp... lies mal hier... http://www.verdi-bayern-fb09.de/jav/uebernahme.htm
03.11.2008 um 21:03 Uhr
Also soll ich nicht bis 2 Wochen vor der Prüfung warten, damit der AG möglichst wenig zeit zum handeln hat ?
ne andere Sache, in meiner Abteilung wird er mich kaum übernehmen. Wenn er mich in die Produktion setzt muss ich mich dann mit 44h statt 36h Woche zufrieden geben ?
danke schonmal ;)
03.11.2008 um 21:45 Uhr
@shark Nein Du sollst Und darfst nicht bis 2 Wochen vor Ende warten. Morgen früh die Beine unter die Arme und ab zum Chef und den Antrag abgeben. Übernahme in Deiner jetzigen Abteilung.
03.11.2008 um 22:42 Uhr
echt top hier ;) danke für die hilfe ;)
ich werde den antrag so abgeben .. wie ich hier auch vorlagen finde, aber ich gehe nicht davon aus, dass ich in meiner abteilung bleibe. was darf ich dann alles über mich ergehen lassen ?
03.11.2008 um 23:30 Uhr
@ shark (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. d.h. doch das ist ganz egal ist, wenn ich auf den Absatz 2 bestehe oder nicht?
Nein, es bedeutet, auch wenn der AG seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist, behalten die Absätze 2-4 ihre Gültigkeit. Wenn der AG Dir also mitteilt, dass er Dich nicht übernehmen will und Du nimmst das so hin, ist er aus dem Schneider. Beantragst Du aber, trotz der Mitteilung des AG, in der vorgegebenen Frist die Übernahme, gelten Abs. 2 - 4 bis dahin gehend, dass es dem AG zuzumuten ist, einen freien Arbeitsplatz nur mit einem Zeitvertrag zu besetzen oder ganz frei zu halten, weil er ja weiß, dass er ein JAV Mitglied vorrangig zu berücksichtigen hat.
ne andere Sache, in meiner Abteilung wird er mich kaum übernehmen. Wenn er mich in die Produktion setzt muss ich mich dann mit 44h statt 36h Woche zufrieden geben ?
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere ___ § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.___
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
Wenn der AG aber nachweisen kann, dass in der Abt. wo Du gelernt hast, kein Arbeitsplatz frei ist, sondern nur in der Produktion, mußt Du Dich entscheiden, ob Du 44 Stunden arbeiten oder arbeitslos werden willst.
Also, wie rainer w schon gesagt hat: Morgen früh die Beine unter die Arme und ab zum Chef und den Antrag abgeben. Übernahme in Deiner jetzigen Abteilung.
echt top hier ;) => gemeinsam sind wir unausstehlich ;-)))))))))) Gutes Gelingen!
03.11.2008 um 23:53 Uhr
Ich Liebe alle unausstehlichen.
04.11.2008 um 00:16 Uhr
ich auch, ganz besonders sogar! ;-))
04.11.2008 um 01:00 Uhr
ob mich das jetzt ruhig schlafen lässt?
04.11.2008 um 08:08 Uhr
"...meine Amtsperiode läuft im Dezember aus."
Kann ich kaum glauben, wie kommst Du auf den Dezember?
04.11.2008 um 08:31 Uhr
"Übernahme in Deiner jetzigen Abteilung." Und wenn dort kein Arbeitsplatz frei ist? Muss der die das JAV nicht direkt mit angeben, das er sie es auch bereit ist "Ausildungsfremd" zu arbeiten?
04.11.2008 um 16:30 Uhr
@peanuts
wir hatten längere zeit keine jav .. vor 2 jahren im dezember haben wir die gewählt .. von da an ja normal 2 jahre
04.11.2008 um 17:53 Uhr
@shark, nur zur Info....... dein Amtsperiode läuft am 30. November aus!
Auch wenn ihr im Dezember vor 2 Jahren zum ersten Mal eine JAV gewählt habt, müsst ihr in den Monaten Oktober/November 2008 neu wählen und liegt dann im normalen Rythmus!
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