Weihnachten und Silvester jeweils ein voller AT - was ist mit betrieblicher Übung?
Hallo, in unserem Unternehmen regelt eine Betriebsvereinbarung, dass am 24.12. und 31.12. jeweils nur ein halber Tag gearbeitet werden muss. Diese BV läuft zum 31.12.2008 aus und wir (BR) möchte diese natürlich so beibehaltend verlängern. Der Arbeitgeber signalisiert, dass dies mit ihm nicht mehr zu machen ist, sprich: 24. und 31.12. jeweils ein voller AT. Fällt die bisherige Regelung der vergangenen Jahre - mehr als 3 Jahre - unter betriebliche Übung auch wenn dies durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt wurde? Danke für Antworten - Gruß Madita
Community-Antworten (3)
03.11.2008 um 17:47 Uhr
Hallo,
ein klares Nein, keien betriebliche Übung! Denn schon in der BV steht ausdrücklich: Läuft aus am... oder Kündbar ab... Damit ist klar, dass kein Vertrauenstatbestand hergestellt werden kann.
04.11.2008 um 03:46 Uhr
@ madita
...steht im Anhang der BV vielleicht ein kleiner nicht ganz unwichtiger Zusatz wie : Nachwirkung?
04.11.2008 um 16:22 Uhr
@madita ergänzend zu laffo2:
Oder eben vielleicht gar nichts zur Nachwirkung? Wenn die BV ausläuft, eine Nachwirkung aber eben NICHT ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dann geht sie (als erzwingbare BV nach §87 BetrVG) in die Nachwirkung! §77 (6) BetrVG: Nach Ablauf einer BV gelten ihre Regelungen ... (z.B. in Fällen des §87 BetrVG) ... weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Also: Kein Nachsatz "... Endet ohne Nachwirkung" == Die BV wirkt nach (gilt weiterhin).
Nicht mit betr. Übung verwechseln! Hat ähnliches Ergebnis, aber ganz andere Rechtsgrundlage! Betr. Übung müssten die Kollegen einzeln einklagen, Nachwirkung kann der BR einfordern (§23 BetrVG)
Betr. TV (Ergänzend zu neskia - treffender Kommentar :-/): Ich würde anzweifeln, ob Eure BV jemals gültig war (Regelungssperre §77 (3) i.v.M. §87 (1) BetrVG). Im Rechtsstreit über eine Nachwirkung könnte das die Sache zu Euren Ungunsten kippen.
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