Erstellt am 03.11.2008 um 16:47 Uhr von Bonita
Hallo,
ein klares Nein, keien betriebliche Übung! Denn schon in der BV steht ausdrücklich: Läuft aus am... oder Kündbar ab... Damit ist klar, dass kein Vertrauenstatbestand hergestellt werden kann.
Erstellt am 04.11.2008 um 02:46 Uhr von laffo2
@ madita
...steht im Anhang der BV vielleicht ein kleiner nicht ganz unwichtiger Zusatz wie : Nachwirkung?
Erstellt am 04.11.2008 um 15:22 Uhr von RAKO
@madita ergänzend zu laffo2:
Oder eben vielleicht gar nichts zur Nachwirkung? Wenn die BV ausläuft, eine Nachwirkung aber eben NICHT ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dann geht sie (als erzwingbare BV nach §87 BetrVG) in die Nachwirkung! §77 (6) BetrVG: Nach Ablauf einer BV gelten ihre Regelungen ... (z.B. in Fällen des §87 BetrVG) ... weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Also: Kein Nachsatz "... Endet ohne Nachwirkung" == Die BV wirkt nach (gilt weiterhin).
Nicht mit betr. Übung verwechseln! Hat ähnliches Ergebnis, aber ganz andere Rechtsgrundlage! Betr. Übung müssten die Kollegen einzeln einklagen, Nachwirkung kann der BR einfordern (§23 BetrVG)
Betr. TV (Ergänzend zu neskia - treffender Kommentar :-/): Ich würde anzweifeln, ob Eure BV jemals gültig war (Regelungssperre §77 (3) i.v.M. §87 (1) BetrVG). Im Rechtsstreit über eine Nachwirkung könnte das die Sache zu Euren Ungunsten kippen.