Erstellt am 02.11.2008 um 22:38 Uhr von ridgeback
@Emre,
die Möglichkeit besteht:
"Verschulden schließt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung aus. Schuldhaft handelt der Arbeitnehmer, der grob gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Das ist bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder besonders leichtfertigen Verhalten anzunehmen (LAG Hamm vom 26.1.2005, Az. 18 Sa 1635/04). Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Verschulden vorliegt (LAG Hamm vom 13.4.2005, Az. 18 Sa 1320/04)".
Kein verschulden liegt vor bei nicht grob fahrlässig herbeigeführte Sportunfälle.(BAG vom 11.12.1976, Az. 5 AZR 601/75)
Verschulden liegt vor bei Ausübung einer Sportart trotz mangelnder Eignung (BAG, DB 1976, 1162).