W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

wie kann man Br-vorsitzenden neue wählen???

L
lensik
Nov 2016 bearbeitet

Wie kan mann Br-vorsitzenden neue wählen??? weil unser BRV als alein herscher regiert und über unsere köpfe, alles mit GL regelt gesamt sind wir zu 5

6.256013

Community-Antworten (13)

D
DonJohnson

02.11.2008 um 21:46 Uhr

Die Frage ist eigentlich berechtigt, wenn man neu im "Geschäft" ist und keine Seminare besucht hat, keine Möglichkeit hat ins BetrVG zu gucken usw. Ist das bei dir der Fall?

M
Mona-Lisa

02.11.2008 um 21:48 Uhr

@lensik, wie lange "regiert" euer BR - Fürst denn schon?

L
lensik

02.11.2008 um 21:51 Uhr

ja, bin gerade dabei BetrVG ein zu studieren ansonsten habe keine ahnung.

D
DonJohnson

02.11.2008 um 21:53 Uhr

ok, Dann stelle ich ML´s Frage erneut - wie lange regiert der Fürst, wie groß ist das Gremium und wann wurde es gewählt?

L
lensik

02.11.2008 um 21:55 Uhr

Mona-lisa

knap über zwei jahre schon.....

L
lensik

02.11.2008 um 21:59 Uhr

Don Johnson

mit BRV sind wir zu 5, gewählt wurde 2006,zwei werke mit 75 AN

D
DonJohnson

02.11.2008 um 22:00 Uhr

Neuwahl ist einfach. "Neuwahl des Vorsitzenden" auf die TO setzen lassen und wählen. Ihr seid also zu 5. Habt ihr jemanden der den Job macht? der weiß dass er kein Fürst ist sondern nur das Sprachrohr des Gremiums? Setzt ihr euch alle ein im Gremium oder ist euer BRV gar kein Fürst sondern macht nur seine Arbeit, weil es den meisten im Gremium am Arsc.... vorbei geht?

L
lensik

02.11.2008 um 22:05 Uhr

Don Johnson

wenn der BRV über diverse kündigung aleine enscheidet, dann ist der ein Fürst

D
DonJohnson

02.11.2008 um 22:15 Uhr

Na, oder eine Chance für den gekündigten, da die Anhörung des BR nciht ordentlich vonstatten ging. Entscheiden kann er es gar nciht alleine. Wenn ihr sowas mit macht, dann (sorry) seit ihr.... nunja. wenn mir sowas passieren würde, würde cih als BRM dem gekündigten stecken. Der reicht Kündigungsschutzklage ein. Vor Gericht wird dann überprüft ob die Anhörung des Gremiums ordentlich ablief - kann nicht, da kein Protokoll hierzu gezeigt werden kann - Kündigungsschutzklage erfolgreich. Dann ist der Fürst kein Fürst mehr, sondern nur noch ... na, das darf ich hier nciht schreiben... dennoch, sehe ich es so, dass wenn das Realität ist, die Abwahl wie ich schon schrieb ohne Probleme machbar ist! Da seid ihr anderen doch hoffentlich einer Meinung, oder?

M
Mona-Lisa

02.11.2008 um 22:21 Uhr

@lensik, drei von euch können diesem Treiben ein Ende setzen! § 26 BetrVG - II. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, 4. Dauer der Amtszeit, Abberufung, im DKK unter RN. 15 und im Fittung unter der RN. 20!

L
lensik

02.11.2008 um 22:23 Uhr

Don Johnson

Danke für die hilfe

D
DonJohnson

02.11.2008 um 22:27 Uhr

Na dank nicht nur mir, ML hat es dir mit § gezeigt. Ich habe eigentlich ja nur Fragen gestellt. Dennoch denke ich, dass es Zeit wird, dass ihr was macht - für euch, die Belegschaft und eigentlich auch irgendwie für den AG. Belegt Seminare. Schafft euch Wissen an. Es ist vielleicht anstrengend, aber nötig für BRM. Es hilft allen, sogar dem AG lach - der zahlt es ja auch - aber im ernst, wenn ihr eine n Gechtsstreit verhindern könnt hilft es allen beteiligten, oder?

Viel viel Erfolg.

DJ

R
RAKO

03.11.2008 um 09:27 Uhr

Zum Thema "Kündigung entscheidet BRV alleine":

Leider ist das keine Chance für den Gekündigten... Fehler des Betriebsrates bei der Mitbestimmung zu pers. Maßnahmen gehen leider nicht zu Lasten des AGs (siehe einschlägige Kommentare, Urteile).

Ausnahme: es ist dem AG nachzuweisen, dass er von der nicht ordungsgemäß durchgeführten Mitbestimmung Kenntnis hatte, z.B. weil der BRV die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat, ohne das zwischenzeitlich (zwischen Anhörung und Stellungnahme) eine Sitzung stattgefunden hat. Aber beweise das dem AG mal. Ein verstreichen lassen der Frist (ohne Sitzung) ist in diesem Sinne ein Fehler des Betriebsrates ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.

Ihre Antwort