Betriebsvereinbarung durch Anwaltsbüro überprüfen lassen?
hallo, ab und an schliessen wir als betriebsrat betriebsvereinbarungen ab! Hier können nuancen in der formulierung nicht von uns beabsichtige auswirkungen haben. in einer bv zur atz war das bei uns der fall.
Ist es uns erlaubt, natürlich auf kosten der firma, diese betriebsvereinbarungen durch ein anwaltsbüro überprüfen zu lassen.
mfg holger
Community-Antworten (9)
02.11.2008 um 21:42 Uhr
hmm, was ist atz? Wie genau seid ihr reingefallen? Besucht ihr Seminare, haltet ihr Kontakt zur GEW die sowas kostenlos überprüft? Wer formuliert für den AG? Um welche Art der BV´s geht es? Fragen über Fragen!
02.11.2008 um 21:45 Uhr
atz heisst altersteilzeit! aber meine frage gilt doch ganz allgemein, vielleicht zieht hier der §80 abs 3 betrvg??????
02.11.2008 um 21:51 Uhr
Mal ne blöde Frage meiner Seits: wie soll euch "allgemeine Aufgaben" dabei helfen - ich meine bei der Frage? Was ist denn das erste was ihr überprüfen müßt wenn der böse AG euch mit einem Vorschlag zu einer BV macht?
Na, das erste wäre: Dürft ihr die überhaupt machen oder greift § 77 Abs 3 BetrVG
Mit welcher Formulierung seid ihr auf die Schnau... gefallen?
Hier Rat zu suchen ist aber eine gute Idee, wenn du Firmennamen weg läßt!!! ;-)
03.11.2008 um 07:19 Uhr
was soll ich mit so einer "antwort" anfangen? stimmt - genau nichts!
lieber d.j., ich halte es so: wenn ich auf eine frage keine antwort weiss, sage ich dazu nichts!
mfg holger
03.11.2008 um 07:38 Uhr
@bogumil, § 40 (1) BetrVG .....oder die kostengünstigere Variante.... GEW .
03.11.2008 um 08:21 Uhr
bogumil, wobei Ihr schon vorher mit dem AG über Euer Ansinnen reden solltet. Es sei denn, Ihr wisst schon, dass es wahrscheinlich zum Verfahren kommt, dann muss der AG die Kosten Eures Anwalts übernehmen. Aber ein guter Anwalt wird Euch da beraten können und hat sicher Interesse, Euch als Kunden zu gewinnen. Fragt doch mal telefonisch, was Ihr machen sollt...
03.11.2008 um 09:50 Uhr
Hallo bogumil,
die Fragestellungen sind schon berechtigt - und auch die Erwähnung von §80 (3) "Sachverständige" ist angemessen!
In Eurem Falle ist ein Anwalt, den Ihr beauftragen wollt ein Sachverständiger im Sinne von §80 (3), und i.v.m. §40 (1) muss der AG blechen. Nur: "Vereinbarung mit dem AG" und "zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist" (Zitat §80 (3)) ist hier wohl kaum pauschal anzuwenden, da ihr die BV ja bereits abgeschlossen habt und damit Eure Aufgaben erfüllt habt, ohne Sachverstand zu benötigen. Das könnte der AG blocken. Hinterher ist man immer schlauer, aber ihr hättet den Sachverstand vorher einfordern müssen. Wenn Euer Problem allerdings speziell ist und jetzt die Frage der Rechtmäßigkeit einer Formulierung nicht offensichtlich ist, dann könnte die Situation eingetreten sein, dass ihr die Anpassung der BV verlangen könnt - und das würde die Frage nach dem Sachverständigen aufleben lassen. Deshalb: was für eine Formulierung stört Euch? Eine OFFENSICHTLICH rechtlich einwandfreie, aber für Euch unangenehme Formulierung ist wohl kaum anfechtbar. Da hilft nur: Kündigung der BV und Neuverhandlung -> Einigungsstelle, Sachverständiger.
Ansonsten gilt der Tip, der schon erwähnt wurde: Versuchen das ganze über die Gewerkschaft abzuwickeln. Allerdings nicht über den Rechtsschutz der GEW, der gilt nur für Einzelmitglieder. Weiterhelfen sollte Euch die GEW trotzdem können.
Ansonsten könnt ihr einen RA nur im Rechtsstreit beauftragen, ohne vorher die Zustimmung des AGs einzuholen (ist direkt durch §40 (1) gedeckt).
Dazu: Betriebsratspraxis von A-Z / Sachverständiger: Zitat: Allerdings sollte der Betriebsrat nach der Rechtsprechung erst dann einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen haben, wenn eventuell bestehende Möglichkeiten der Schulung nach §37 (6/7) BetrVG sowie der kostenlosen Unterrichtung durch innerbetriebliche Auskunftspersonen oder Gewerkschaftsvertreter ausgeschöpft wurden und dennoch Fragen offen geblieben sind (BAG v. 26.2.1992 - 7 ABR 51/90, AuR 1993, 93)
03.11.2008 um 10:42 Uhr
danke für die antwort! die frage zielte ja auf zukünftige bv's ab. anlass war, dass in unserer bv zur altersteilzeit abgesprochen war, dass alle ma 3jahre atz nehmen können. in der bv stand dann sinngemäß: "grundsätzlich werden den ma 3jahre atz...usw." einem ma wurde dann aber 5jahre zugestanden, weil "grundsätzlich" rechtlich eben nicht heisst, dass das auf alle ma anzuwenden ist. "anfängerfehler" werdet ihr nun sicherlich (zu recht) kopfschüttelnd konstatieren.
mfg holger
04.11.2008 um 16:06 Uhr
Tja - und genau da könnt ihr einen RA abschminken - die Formulierung ist rechtlich einwandfrei, was anderes kann Euch ein RA auch nicht sagen. Dass die Formulierung Regelungsspielräume zulässt (grundsätzlich, aber ....) ist keine rechtliche Frage, sondern eine Frage dessen, was mit der Formulierung bezweckt werden sollte. Derartige Spielräume sind auch in Gesetzen üblich und beschäftigen regelmäßig die Arbeitsgerichte.
Allerdings gilt der Regelungsspielräum auch für Euch: IHR behauptet einfach, die alternative 5 Jahre wäre durch den Regelungsspielraum nicht abgedeckt, da der Zweck der Formulierung ein anderer war (Wenn es denn so ist ! Zweckbestimmung in der Einleitung zur BV ?), und fordert den AG auf, die BV so wie geschrieben durchzuführen (§77 (1) BetrVG). Kommt er der Aufforderung nicht nach wäre evtl. §23 (3) BetrVG zu ziehen (.. dem Arbeitgeber aufzugeben, ...). Dann muss ein Richter den Regelungsspielraum interpretieren.
Wahrscheinlich bessere Alternative: Soweit Ihr daran gedacht habt eine Verhandlungsklausel in der BV unterzubringen -> Verhandlungen aufnehmen Ansonsten BV kündigen -> BV in Nachwirkung -> Verhandlungen aufnehmen. In beiden Fällen im Extremfall -> Einigungsstelle.
Andererseits ist das Altersteilzeitgesetz ohnehin gestorben...
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