Erstellt am 30.10.2008 um 08:16 Uhr von pit47
Hallo iwi,
diese Aussage ist Quatsch mit Soße.
Nach §61 Abs. 2 BetrVG sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählbar, d.h. Du kannst als Jugendvertreter kandidieren.
Bloß wahlberechtigt bist Du nicht, siehe § 60 Abs.1 BetrVG
Ob Du einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag hast, spielt dabei keine Rolle.
Erstellt am 30.10.2008 um 08:17 Uhr von Pooh
Gutn Morgen,
Nein, dass ist so nicht richtig.
Du bist wählbar egal, ob Du einen befristeten Arbeitsvertrag (Zeitvertrag) hast (Fitting 24 Auflage § 61 BetrVG RN 8).
Allerdings endet dein Arbeitsvertrag am 30.06.2009, auch wenn Du Mitglied in der JAV bist. Es besteht dann kein Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. Vor dem Hiontergrund musst Du dir überlegen, was Du machst?
MfG
Erstellt am 30.10.2008 um 08:25 Uhr von RAKO
§61 BetrVG: Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.; §8 Abs. 1 Satz 3 (!) findet Anwendung.
§8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG: Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung usw.
Du bist also wählbar, kannst Dich auch aufstellen lassen. Allerdings solltest Du dir die Frage stellen ob das Sinn macht. Du bist als JAV zwar nicht ordentlich kündbar, eine Befristung ist aber keine Kündigung! D.h. Auch wenn Du gewählt bist endet Dein Arbeitsvertrag am 30.6.2009 und damit auch dein Amt als JAV.