Erstellt am 29.10.2008 um 10:43 Uhr von RAKO
Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers untersteht. Umkehrschluss: Keine Anweisung -> Keine Arbeitszeit.
Sofern es sich um freiwillige, anscheinend sogar öffentliche Schulungen handelt -> i.d.R. keine Arbeitszeit.
Weist der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulung an, ist es i.d.R. Arbeitszeit.
Gefährlich in diesem Zusammenhang sind scheinfreiwillige Schulungen, sprich:
- der Arbeitnehmer die vermittelten Kenntnisse zur Ausübung seiner Tätigkeit braucht und
- ihm Nachteile dadurch entstehen können, wenn er die Schulungen nicht besucht,
- der Arbeitgeber aber scheinheilig sie als freiwillig deklariert und
- damit den Kenntnisstand der Kollegen willkürlich aufs Spiel setzt
- und am Ende diejenigen Kollegen bevorzugt, die sich weitergebildet haben,
- und/oder die anderen wegen mangelnder Kenntnisse unter Druck setzt (Warum waren Sie nicht auf der Schulung, da hätten Sie ...).
Danach sehen für mich diese Schulungen aus. Die Frage der Kollegin zielt ja indirekt in diese Richtung (Wenn Freizeit -> nehme nicht teil -> aber was ist wenn ich dann etwas nicht weiß?).
In diesem Fall solltet Ihr eure Rechte nach §80, §96-98 BetrVG nutzen um die Situation zu klären, und sofern die vermittelten Kenntnisse (z.B. über Produkte, Herstellungstechniken, etc.) zur Arbeitsausführung erforderlich sind den Arbeitgeber dazu bringen, die Schulungen zu Arbeitszeit zu machen, sprich in seinem Auftrag durchzuführen.