Erstellt am 25.10.2008 um 08:52 Uhr von carrie
@chrbra
Abwählen!!!
Wo steht, dass man sich die ganze Wahlperiode über, mit ein und demselben BRV rumplagen muss, wenn der seine Arbeit nicht gut macht?
Erstellt am 28.10.2008 um 10:59 Uhr von RAKO
Als >einzelner< Betriebsrat kannst Du wenig machen. Aber der BRV kann nicht selbst agieren sondern ist an Beschlüsse des BR gebunden. Wenn der gesammte BR mit den Handlungen des BRV einverstanden ist - tja. Aber wenn die Mehrheit des BR mit dem BRV nicht einverstanden ist oder er sich über Beschlüsse hinwegsetzt -> Amtsenthebung §23 BetrVG - Pflichtverletzung oder eben Abwahl. Hint: §29 (3) BetrVG, falls er den TOP >Abberufung und Neuwahl des BRV< (siehe Kommentierungen zu §26 BetrVG z.B. Fitting / §23 / Amtsdauer, Amtsniederlegung, Abberufung RN 18ff.) nicht auf die Tagesordnung setzen will.