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Liste zur Betriebsversammlung - kann der Arbeitgeber das Auslegen einer Unterschriftenliste verlangen?

H
heikoLee
Jan 2018 bearbeitet

Hi Leute,

kann der Arbeitgeber bei der Durchführung einer Betriebsversammlung das auslegen einer Unterschiftenliste verlangen? Hintergrund ist mir nicht ganz klar. Scheinbar befürchtet er, dass Leute zwar sagen Sie gehen zur Betriebsversammlung aber dann trotzdem nicht kommen.

HeikoLee

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Community-Antworten (4)

P
pit47

23.10.2008 um 16:24 Uhr

Hallo HeikoLee, bei der Betriebsversammlung hat der BR das Hausrecht und kann das Auslegen einer Unterschriftenliste verhindern. Hat Euer Betrieb keine Zeiterfassung?

H
heikoLee

23.10.2008 um 17:47 Uhr

Hi Pit,

doch, aber nur für die "Stammkräfte". Wir haben auch Leih und Zeit Kräfte die natürlich von uns eingeladen werden.

Als Begründung kam: Die GL will die bei der Versammlung aufgkommenen Std. auf die Kostenstelle "Betriebsrat" umbuchen um uns am Ende des Jahres wieder die Kosten vorhalten zu können. Bei uns wird jede Tätigkeit auch intern mit Kostenstellen verrechnet- Hin und hergeschiebe von Monopoli-Geld. Und somit kann der ArbG immer genau sagen- "Seht her, das hat uns die Betriebsversammlung gekostet...

K
khel

23.10.2008 um 18:08 Uhr

@HeikoLee:

solche Kommentare wie die von Deinem AG ("...Seht her, das hat uns die Betriebsversammlung gekostet...") können eine Behinderung der BR-Arbeit gem. §119 BetrVG darstellen. Informiert mal Euren Anwalt und/oder Eure Gewerkschaft darüber.

Gruß khel

W
wosp

23.10.2008 um 18:58 Uhr

Hallo

Der Arbeitgeber hat das Recht nach §43 BetrVG zu der Belegschaftversammlung eingeladen zu werden. Da kann er dann sehen, wer Anwesend ist. Wenn er seine Anliegen vorgetragen hat ist er verpflichtet, auf wunsch des BR diese dann wieder zu verlassen.

Der AG hat alle Kosten die der BR verursacht zu begleichen. Die Bekanntmachung dieser Kosten stellt (wie schon khel sagt) eine Behinderung der Betriebsratsarbei dar und kann nach § 119 BetrVG bestraft werden. Macht das mal eurem AG klar und lasst euch nicht einschüchtern.

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