W.A.F. LogoSeminare

Betriebsratarbeit - durch die Machenschaften des Betriebsratvorsitzenden nicht nur mein Arbeitsplatz, sondern den unsrer ganzen Belegschaft gefährdet?

T
taskarora
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle, die diese Frage lesen. Vieleicht könnt Ihr mir ja weiter helfen. Ich bin selbst nur Angestellter in einem mittelgroßen Betreib. Unser Betriebsrat besteht aus einen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Leider sieht es zur Zeit oft so aus, das unser Betriebsratvorsitzende, der bei uns im Betrieb auch einen eigenständigen Verantwortungsbereich ausführt, sich immer öfter, ohne vorherige ankündigung in das eigens für den Betriebsrat eingerichtete Büro zurück zieht mit der Begründung, er hätter Betriebsratarbeit zu erledigen und das müsste ihm nach Gesetz erlaubt werden. Ich habe ja nichts gegen den Betriebsrat bzw. deren Arbeit. Aber wie sieht es aus mit der Pflichterfüllung seiner Tätigkeit im Betrieb. Ist es vieleicht möglich, spezielle Bürozeiten für die Betriebsratarbeit einzurichten, wobei eine beeinträchtigung des betrieblichen Arbeitszyklus verhindert wird. Da es sich bei uns um ein Dienstleistungsunternehmen handelt, das in einem Namhaften Unternehmen tätig ist, sehe ich durch die Machenschaften des Betriebsratvorsitzenden nicht nur meinen Arbeitsplatz, sondern den unsrer ganzen Belegschaft gefährdet. Vieleicht kann mir ja jemand einen guten Rat mitteilen. Auf jeden Fall schon mal besten Dank Taskarora

4.66606

Community-Antworten (6)

L
laffo2

22.10.2008 um 23:26 Uhr

@taskarora

liest du:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

die Überschrift kannst du auch ausgooglen.

W
woolti

23.10.2008 um 00:49 Uhr

Im Prinzip hat mein "Vor"schreiber Recht. BR-Arbeit geht vor! Nun bin ich allerdings der Meinung - und so wird es auch bei uns im Unternehmen praktiziert - dass die Arbeit so organisiert werden kann, daß auch mit BR-Arbeit alle sp weiterläuft wie bisher, Vielleicht bin ich zu "blauäugig" - aber bei uns geht es. Rede Du bzw, auch andere Kolleginnen und Kollegen mal mit Eurem BR-Vors.

N
nicoline

23.10.2008 um 01:52 Uhr

Ich bin selbst nur Angestellter in einem mittelgroßen Betreib. der u.U. irgendwann mal auf die Hilfe des BR angewiesen sein wird! Soll er dann auch sagen, "Sorry, hab keine Zeit, muss der Pflichterfüllung meiner Tätigkeit nachgehen, meine Kollegen sind immer sauer, wenn ich BR Arbeit mache"?????

Leider sieht es zurzeit oft so aus leider sieht es oft so aus, dass Beschäftigte gerne einen BR haben, der, wenn es Not tut, die Kohlen aus dem Feuer holt, aber ansonsten glauben, dass der BR eigentlich nur Kaffee trinkt und Däumchen dreht und sich auf legale Weise der "wirklichen" Arbeit entzieht. Kannst Du Dir vorstellen, dass es viel zu lernen und zu regeln gibt für dieses Gremium, damit sie, auch für Dich, die Interessen der MA anständig vertreten können????

ohne vorherige Ankündigung 4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

Wenn er selber Vorgesetzter ist, muß er sich beim AG abmelden.

Ich habe ja nichts gegen den Betriebsrat bzw. deren Arbeit. => Machenschaften des Betriebsratvorsitzenden Klingt aber gerade anders!Mit Machenschaft bezeichnet man tückische Anschläge, Ränke oder Umtriebe. Also was ist denn hier nun das wirkliche Problem?????

Ist es vieleicht möglich, spezielle Bürozeiten für die Betriebsratarbeit einzurichten, wobei eine beeinträchtigung des betrieblichen Arbeitszyklus verhindert wird Wann soll das sein? In der Mittagspause, nach Feierabend, im Urlaub des BR Mitgliedes, nachts, am freien Wochenende, an Feiertagen?

sehe ich durch die Machenschaften des Betriebsratvorsitzenden nicht nur meinen Arbeitsplatz, sondern den unsrer ganzen Belegschaft gefährdet. Wenn der "Arbeitszyklus" wirklich so behindert wird, muß der AG für Abhilfe sorgen, denn er hat dafür zu sorgen, dass BR Arbeit nicht behindert wird! Auch ich bin der Meinung, dass die Arbeit umorganisiert werden kann und ggf muß.

Und ganz zum Schluß frage ich mich, ob ihr denn mit dem BR Vors. überhaupt schon mal selbst gesprochen habt????????

R
rolfo2

23.10.2008 um 09:23 Uhr

" Ich bin selbst nur Angestellter in einem mittelgroßen Betreib. Unser Betriebsrat besteht aus einen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. "

Mittelgrosser Betrieb, 3 BRM ? Seltsam! Wo fängt bei dir der Großbetrieb an?

W
weichspüler

28.10.2008 um 01:38 Uhr

hallo laffo 2 kann ich von deinem text eine kopie haben

L
laffo2

29.10.2008 um 21:52 Uhr

nAbend weichi

GOOGLE: "Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern"

würscht schon fündig!

Ihre Antwort