Erstellt am 22.10.2008 um 17:54 Uhr von carrie
@Sanivoss
Warum sollte bei dir etwas anderes gelten, als für die anderen Kollegen? Im Wahlvorstand sein oder in der JAV heißt nicht, dass man dann machen kann, was man möchte.
Warum hast du sie denn so spät abgeben?
Erstellt am 22.10.2008 um 17:57 Uhr von br01
Ja meinst du als Wahlvostand stehst du über den Dingen und hast keine Pflichten mehr ??
Natürlich ist das rechtens !
Erstellt am 22.10.2008 um 21:08 Uhr von peanuts
"Natürlich ist das rechtens !"
Du scheinst Dir ja sehr sicher zu sein...
Falls es sich lediglich um die Abgabe der AU handeln sollte, ist dem EntgFG nicht zu entnehmen, dass dem AG die AU innerhalb von 3 Tagen vorliegen muss.
"Meine Frage ist nun, ob die rechtens ist?"
Vielleicht! Darf man davon ausgehen, dass mit der "verspäteten" Krankmeldung die Abgabe einer AU gemeint ist? Falls ja, wozu seid Ihr lt. Arbeits- oder Ausbildungsvertrag verpflichtet?
Erstellt am 22.10.2008 um 21:42 Uhr von laffo2
@peanuts
Moment mal!Im EntgFG steht unter § 5 folgendes:
"§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. ..."
... also schon zum 2 Arbeitstag Vorlage der AU, bei länger dauernder AU als 3 Kalendertage...
Erstellt am 22.10.2008 um 22:37 Uhr von peanuts
Keine Sorge, mir ist der § 5 EntgFG bekannt.
Dein Beispiel bedingt, dass es einem AN bereits am ersten Erkrankungstag bekannt ist, dass die AU länger als drei Kalendertage andauern wird.
Soll es in der Realität allerdings vorkommen, dass eine diesbezügliche Feststellung erst am dritten Tag getroffen werden kann. Somit bleibe ich bei meiner vorherigen Aussage.
Erstellt am 23.10.2008 um 09:45 Uhr von Sternburg
Nana, wer wird denn streiten? ;-)
Ich muss peanuts Recht geben.
Mit dem "am darauffolgenden Arbeitstag" dürfte wohl der Tag nach "länger als drei Kalendertage" gemeint sein.
Auch das Deutsche Ärzteblatt schrieb unter Berufung auf ein BAG-Urteil (Az.: 1 ABR 3/99):
"Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer vom *vierten* Krankheitstag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, die Arbeitgeber sind aber berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung früher zu verlangen. (...)"
Hier gibts den Artikel im Original: http://www.aerzteblatt.de/V4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=21297
@Sanivoss:
Entscheidend dürfte bei Dir sein, ob es eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Denn der Arbeitgeber braucht für die generelle frühere Vorlage der AU-Bescheinigung die Zustimmung des Betriebsrats. Das steht so auch in dem Ärteblatt-Artikel.