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Abmahnung als JAV-Wahlvorstand - geht das?

S
Sanivoss
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin im Wahlvorstand für die JAV-Wahl und habe nun eine Abmahnung bekommen, da ich meine krankmeldung nichts innerhalb von 3tagen eingereicht habe. Meine Frage ist nun, ob die rechtens ist? lg

7.16606

Community-Antworten (6)

C
carrie

22.10.2008 um 19:54 Uhr

@Sanivoss Warum sollte bei dir etwas anderes gelten, als für die anderen Kollegen? Im Wahlvorstand sein oder in der JAV heißt nicht, dass man dann machen kann, was man möchte. Warum hast du sie denn so spät abgeben?

B
br01

22.10.2008 um 19:57 Uhr

Ja meinst du als Wahlvostand stehst du über den Dingen und hast keine Pflichten mehr ??

Natürlich ist das rechtens !

P
Peanuts

22.10.2008 um 23:08 Uhr

"Natürlich ist das rechtens !"

Du scheinst Dir ja sehr sicher zu sein...

Falls es sich lediglich um die Abgabe der AU handeln sollte, ist dem EntgFG nicht zu entnehmen, dass dem AG die AU innerhalb von 3 Tagen vorliegen muss.

"Meine Frage ist nun, ob die rechtens ist?"

Vielleicht! Darf man davon ausgehen, dass mit der "verspäteten" Krankmeldung die Abgabe einer AU gemeint ist? Falls ja, wozu seid Ihr lt. Arbeits- oder Ausbildungsvertrag verpflichtet?

L
laffo2

22.10.2008 um 23:42 Uhr

@peanuts

Moment mal!Im EntgFG steht unter § 5 folgendes:

"§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. ..."

... also schon zum 2 Arbeitstag Vorlage der AU, bei länger dauernder AU als 3 Kalendertage...

P
Peanuts

23.10.2008 um 00:37 Uhr

Keine Sorge, mir ist der § 5 EntgFG bekannt.

Dein Beispiel bedingt, dass es einem AN bereits am ersten Erkrankungstag bekannt ist, dass die AU länger als drei Kalendertage andauern wird.
Soll es in der Realität allerdings vorkommen, dass eine diesbezügliche Feststellung erst am dritten Tag getroffen werden kann. Somit bleibe ich bei meiner vorherigen Aussage.

S
Sternburg

23.10.2008 um 11:45 Uhr

Nana, wer wird denn streiten? ;-)

Ich muss peanuts Recht geben.

Mit dem "am darauffolgenden Arbeitstag" dürfte wohl der Tag nach "länger als drei Kalendertage" gemeint sein.

Auch das Deutsche Ärzteblatt schrieb unter Berufung auf ein BAG-Urteil (Az.: 1 ABR 3/99): "Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer vom vierten Krankheitstag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, die Arbeitgeber sind aber berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung früher zu verlangen. (...)"

Hier gibts den Artikel im Original: http://www.aerzteblatt.de/V4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=21297

@Sanivoss: Entscheidend dürfte bei Dir sein, ob es eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Denn der Arbeitgeber braucht für die generelle frühere Vorlage der AU-Bescheinigung die Zustimmung des Betriebsrats. Das steht so auch in dem Ärteblatt-Artikel.

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