Kündigung eines BR Mitgliedes
Hallo alle zusammen! Wir haben ein kleines großes Problem und wissen nicht mehr weiter. Eines unserer BR Mitglieder hat die Kündigung bekommen weil ihr Arbeitsplatz wegfällt. Unsere Firma ist eine Leiharbeitsunternehmen. Der BR hat sich gegen die Kündingung unserer Kollegin ausgesprochen und Wiederspruch eingelegt. Trotzdem wurde die Kollegin gekündigt. Laut BtrV. besteht ja Kündigungsschutz. Können wir noch was machen oder ist die Kündigung rechtsgültig? Ist der AG nicht verpflichtet ihr eine andere Tätigkeit/Stelle im Unternehmen anzubieten? Ihr Arbeitsvertrag besteht ja mit der Leiharbeitsfirma und nicht mit dem Kunden unserer Firma. Hoffe ich habe das Problem verständlich schildern können und würde mich freuen wenn ihr uns helfen könntet. Unser BR besteht erst knapp ein Jahr und ist ein 7er Gremium.
Danke und Gruß Hasenzahn
Community-Antworten (11)
21.10.2008 um 08:55 Uhr
Hallo, einem Betriebsratsmitglied kann nur ausserordentlich gekündigt werden.Sollte das der Arbeitgeber vergessen haben ist die Kündigung üngültig.
21.10.2008 um 09:42 Uhr
Und: Erteilt der BR nicht die Zustimmung muss der AG die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Also: Die Kollegin soll sofort Kündigungsschutzklage einreichen.
21.10.2008 um 13:14 Uhr
Hallo! Vielen Dank für die Antworten. Klagen möchte unsere Kollegin wenn möglich nicht. Beim letzten Gespräch AG und unsere Kollegin hat er gesagt das die Kündigung rechtens ist weil er sie nirgends wo anders einsetzen kann. Ist das denn so korrekt?
Danke für die Hilfe... Hansenzahn
21.10.2008 um 13:56 Uhr
@Hasenzahn, "Beim letzten Gespräch AG und unsere Kollegin hat er gesagt das die Kündigung rechtens ist weil er sie nirgends wo anders einsetzen kann. Ist das denn so korrekt?", das kann kein Aussenstehender beantworten. Der AG ist in der Darlegungs- und Beweislast...
21.10.2008 um 14:34 Uhr
Hab mal vor kurzem eine Kommentar aus einem Gereichtsurteil gelesen, in dem es (sinngemäß) heißt, dass dem BR-Mitglied auch eine gleichwertige Arbeit irgendwo anders gegeben werden muss, für die er/sie sich eignet - auch dann, wenn dadurch ein anderer Arbeitnehmer gehen muss... Über die moralischen Aspekte möchte ich an dieser Stelle nicht diskutieren...
21.10.2008 um 15:33 Uhr
@ pirat: Da es offene Stellen gibt sollte es möglich sein unsere Kollegin woanders einzusetzen. @ STAN001: Habe ich auch gelesen. Notfalls muss die Stelle freigekündigt werden. Deswegen meine Frage ob es korrekt ist das er sie kündigen kann. Wir haben mittlerweilen rausbekommen das es möglich wäre sie woanders einzusetzen. Dafür müsste allerdings ein MA an einen anderen Eínsatzort versetzt werden (MA hat erforderliche Qualifikation für eine der offenen Stellen). So könnte unsere Kollegin die Stelle vor Ort antreten da dafür ihre Qualifkationen ausreichend sind.
21.10.2008 um 15:43 Uhr
@Hasenzahn, "Deswegen meine Frage ob es korrekt ist das er sie kündigen kann", können kann er immer...nur wenn es zutrifft, das es freie Stellen gibt, wird es ein Arbeitsrichter bei einer Kündigungsschutzklage, ihm erklären müssen, dass er eben nicht so einfach kann...
22.10.2008 um 12:33 Uhr
Hallo Hasenzahn, der beste Kündigungsschutz hilft nicht, wenn deine Kollegin hier nicht bereit ist ihn auch einzufordern. Und das geht hier wohl nur über die Kündigungsschutzklage. Was soll sie denn dabei verlieren. Ich finde auch, dass ihr eure Denkweise: "Was der AG sagt wird schon richtig sein.!" aufgeben müsst.
22.10.2008 um 12:56 Uhr
Kündigungsschutz, Betriebsratsmitglied BAG 18.10.2000 – 2 AZR 494/99 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49 = NZA 2001, 321
Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes sicherzustellen. Ob dabei Interessen des durch die erforderliche Freikündigung betroffenen Arbeitnehmers gegen die Interessen des Betriebsratsmitglieds und die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats abzuwägen sind, bleibt offen.
Wer gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern so auftritt, als betreibe er zusammen mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, muss sich im Hinblick auf Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) so behandeln lassen, als bestehe ein Gemeinschaftsbetrieb
22.10.2008 um 14:06 Uhr
m.E. kann hier auch der BR nach § 23 (3) BetrVG klagen, wegen Verstoß gegen §103 (1 und 2) BetrVG.
Allerdings hilft das der Kollegin nicht, wenn sie nicht parallel Kündigungsschutzklage einreicht.
28.10.2008 um 20:11 Uhr
Ohne Kündigungsschutzklage innerhalb von 21 Tagen nach erhalt der Kündigung bringt gar nichts, (frist einhalten).
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