Erstellt am 20.10.2008 um 09:33 Uhr von Alana
siehe DrittelbeteiligungsGesetz - § 1
AG mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern
GmbH mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern
§ 2 - Der Aufsichtsrat eines in § 1 bezeichneten Unternehmens muss zu einem Drittel
aus Arbeitnehmervertretern bestehen.
Grüße Alana
Erstellt am 20.10.2008 um 09:46 Uhr von hermann conzen
danke für dir schnelle Antwort
Gruß Hermann