Leiharbeiter wegen Klausel im Manteltarifvertrag gekündigt - Wie sollte man als Betriebsrat vorgehen, um dem Leiharbeiter eine Festanstellung zu ermöglichen?
Hallo,
in unserem Manteltarifvertrag haben wir eine Klausel drinne das Leiharbeiter nach einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten in ein Unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Wir haben aktuell zwei Fälle wo diese Regelung greifen würde. Der erste Fall wurde beim AG schon gemeldet, beim zweiten Fall ist es so das ich das dem BRV gesagt habe. Der AG hat aber schneller gehandelt und beim Verleiher den Leiharbeiter abbestellt, dieser hat darauf hin seine Kündigung bekommen. In einem gespräch mit seinem Chef wurde ihm das auch gesagt das er wegen seiner 12 monatigen Beschäftigung in meiner Firma seine Kündigung bekommen hat.
Frage: Wie sollte man jetzt als Betriebsrat am besten Vorgehen um dem Leiharbeiter eine Festanstellung zu Ermöglichen? Welche Gesetzte wären Hilfreich oder gibt es irgendwelche Verfahren beim Arbeitsgericht worauf man sich berufen kann?
Vielen dank und einen Schönen Wochenstart!
Community-Antworten (4)
19.10.2008 um 22:00 Uhr
Also wenn der MTV bei euch wirklich gilt, dann kann der betroffene Mitarbeiter (ehemaliger Leiharbeiter) die unbefristete Weiterbeschäftigung beim Entleihunternehmen beim Arbeitsgericht einklagen. Er muss die 12 Monate Einsatz dort nachweisen und anhand des MTV die Forderungsklage begründen.
Ob das dann Erfolg hat wird man sehen. Vermutlich wird in einer Güteverhandlung versucht die Klage gegen Abfindung zu erledigen. Alternativ kann die Firma ihn auch einstellen und dann ordentlich (ggf. betriebsbedingt, wenn kein Bedarf besteht) kündigen. Dann kann er wieder Klagen und bekommt evtl. eine (geringe) Abfindung.
19.10.2008 um 22:30 Uhr
Hallo Zonk, welche Gewerkschaft hat diesen MTV gemacht?
20.10.2008 um 10:37 Uhr
hallo,
also den MTV hat die NGG ausgehandelt!
20.10.2008 um 11:27 Uhr
Na dann sollte diese auch den Rechtschutz (für Mitglieder) übernehmen. Wer sowas etwas regelt, muss sich auch um die Durchsetzung kümmern.
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