Erstellt am 16.10.2008 um 19:45 Uhr von packer
Hallo Hullimen,
was verstehst du unter unfair? hast du konkrete anhaltspunkte?
ich würde auf jeden fall irgendwie zusehen, daß ich kontakt zum intergrationsamt aufnehme zwecks beratung über kündigungschutz etc.
sollte der verdacht sich erhärten (halte kontakt zu kollegen die den flurfunk abhören) nimmst du kontakt auf zu deinem anwalt, den du dir natürlich jetzt schon auswählst!
gemobbt werden kannst du nicht, da du ja im moment wohl zuhause weilst...
gute besserung wünscht packer
Erstellt am 16.10.2008 um 19:58 Uhr von br01
Krank nach Arbeitsunfall
mit positiver Gesundheitsprognose
und Betriebsrat,
da kannst du ziemlich entspannt abwarten wie eine solche Kündigung aussehen soll.
Erstellt am 17.10.2008 um 00:20 Uhr von Der alte Heini
Hullimen
sehe ich genauso wie br01.
Beine schön hochlegen und gesund werden.
Kontakt mit dem Integrationsamt ist derzeit überflüssig, da Du durch einen GdB 40% keinen Anspruch auf den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte hast.
Kontakt solltest Du mit dem Arbeitsamt halten und ständig deine verlängerten AU Zeiten nachmelden. Denn eine Gleichstellung bekommst Du nur wenn aufgrund der Schwerbehinderung dein Arbeitsplatz in Gefahr ist und sonst nicht.
Aber letztendlich reicht dir schon der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder.
Erstellt am 17.10.2008 um 09:00 Uhr von DocPille
@Der alte Heini
Das ist so nicht ganz richtig,ich habe gerade gestern mit den Integrationsamt telefoniert um mich wegen einer ähnlichen
Sache zu informieren.
Die gute bekannte hat eine GdB von 30%,aber da sie einen Antrag auf erhöhung laufen hat fällt sie auch unter diesen
besonderen Kündigungsschutz.
Allerdings muss der Antrag zum Zeitpunkt der Kündigung 3 Wochen laufen.
Gruss Doc
Erstellt am 17.10.2008 um 09:38 Uhr von pehoe
Wieso ist ein Prokurist im Betriebsrat? Nach BetrVG § 5 Abs. 3 Pkt2 ist er ein leitender Angestellter - darf weder wählen, noch gewählt werden...
Erstellt am 17.10.2008 um 16:06 Uhr von betriebsratten
30% reichen, wenn Du erfolgreich einen Antrag auf Gleichstellung stellst!!!
Zitat:
Was versteht man unter Gleichstellung?
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX
Erstellt am 17.10.2008 um 16:51 Uhr von Bonita
zum Prokuristen im BR:
Das was pehoe sagt, ist so nicht richtig. Es kommt darauf an, welche Aufgaben der Prokurist hat. Prokurist ist ja eigentlich keine Berufsbezeichnung, sondern sagt, dass der jenige Zeichnungsbefugnis für bestimmte Sachverhalte hat. Das kann in jedem Einzelfall unterschiedlich definiert werden. Und daher bedarf es einer Einzelfallprüfung wir bei anderen Führungskräften, wie weit die Befugnisse reichen und ob sich daraus ableiten läßte, dass es sich um leitende Angestellte i.S.d. BetrVG habdelt