JAV Übernahme - HABE ICH EIN RECHT AUF EINEN UNBEFRISTETEN Arbeitsvertrag?
Ich bin JAV-Mitglied, habe im Februar 09 mündliche Prüfung. Habe jetzt bescheid bekommen, dass ich für 6 Monate übernommen werde. HABE ICH RECHT AUF EINEN UNBEFRISTETEN Arbeitsvertrag? Habe vor zirka 1 Jahr meine Ausbilderen schon einmal gefragt, Sie meinet nein, denn wir bilden über dem Durschnitt aus!!!!!! BITTE um schnelle Antwort. Gruss
Community-Antworten (5)
16.10.2008 um 16:36 Uhr
Hallo susizahn, siehe bitte § 78a BetrVG. Du kannst schriftlich innerhalb der letzten drei Monate Deiner Ausbildung eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen. Der Hinweis auf die Ausbildung von Azubis über den Durchschnitt greift nicht. Der AG kann nur beim Arbeitsgericht klagen, wenn er Dich nicht unbefristet einstellen will.
16.10.2008 um 17:34 Uhr
@susizahn Und wende dich an deinen Betriebsrat
16.10.2008 um 20:37 Uhr
Mitglieder der JAV genießen einen besonderen Kündigungsschutz, § 15 KSchG. Nach § 78a BetrVG muss der Arbeitgeber einem Auszubildenden der Mitglied der JAV ist, drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen will.
Der Auszubildende, der Mitglied der JAV ist, kann von sich aus innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Ausbildung die Weiterbeschäftigung verlangen, § 78a Abs. 2 BetrVG, § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG gilt entsprechend.
Stellt der Arbeitgeber nach § 78a Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zu begründen ist oder ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, so muss er darlegen, dass eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist.
Es kann einem Arbeitgeber zuzumuten sein, ein Mitglied der JAV, dass seine Berufsausbildung erfolgreich beendet hat, weiterzubeschäftigen, wenn er innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen frei werdenden Arbeitsplatz anderweitig besetzt, ohne dass dies aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig gewesen wäre, vgl. BAG, 12.11.1997, 7 ABR 73/96.
17.10.2008 um 15:40 Uhr
Rotimker hats sehr gut dargelegt.
§ 58 PersVG gilt entsprechend (öffentlicher Dienst)
Tipp: Gehe in eine Gewerkschaft.
Die zahlen dir die Kosten für ein eventuelles Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- bzw. Verwaltungsgericht.
17.12.2008 um 19:09 Uhr
Man kann dir nur raten, dass du den befriesteten Arbeitsvertrag nicht unterschreibst, da sonst der Anspruch flöten geht! Warte am besten bis eine Woche vor deiner letzten Prüfung und gebe dann erst den Antrag ab. Somit hat der AG auch nciht die Zeit sich darauf vorzubereiten und du verkürzt seine Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. LG Donald
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