Erstellt am 16.10.2008 um 16:14 Uhr von Konrad
Hallo
Wenn ein gültiger Tarifvertrag keinen anderen „Bestandsschutz“ garantiert, kann rechtlich
ab 15. 9 . die Differenz zwischen LG 5 und LG 7 der AG wohl zurückfordert werden.
Anteilig wäre für Sept . der halbe Monat und für Okt der ganze Monat die Differenz fällig.
Alles Andere wäre Verhandlungsache
Erstellt am 16.10.2008 um 21:35 Uhr von ridgeback
@Angelique,
die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist, dass heißt, wenn er das Geld schon für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat. Der Arbeitnehmer muss dabei glaubhaft sein (§ 818 Abs. 3 BGB).
Für Arbeitnehmer der unteren und mittleren Einkommensgruppen hat das BAG Beweiserleichterungen geschaffen. Soweit sie Überzahlungen in relativ geringfügiger Höhe erhalten haben, gilt ein Anscheinsbeweis dafür, dass die zuviel Zahlung für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden ist (BAG vom 18.1.1995, Az. 5 AZR 817/93; bestätigt in BAG, vom 23.5.2001, Az. 5 AZR 374/99).
Wann eine geringfügige Überschreitung vorliegt, hat das BAG bislang nicht definiert; die Instanzgerichte beurteilen Überzahlungen von 10 % (LAG Frankfurt vom 29.9.1988, Az. 9 Sa 375/88) bis 20 % (LAG München vom 30.3.1988, Az. 5 Sa 1048/87) der Bruttovergütung noch als geringfügig.