Lohnrückforderung - In wie weit muss MA welchen Anteil zurück geben?
Hallo, ich habe eine Frage. Eine Angestellte hat den BR gefragt, ob es zulässig ist, dass ein Teil ihres Entgelt zurückgefordert wird. Hintergrund: Diese Person war persönliche Assistentin der GF. Sie hat zuvor als Sachbearbeiterin in der Verwaltung gearbeitet. In ihrem Zusatz zum Arbeitsvertrag steht, dass sie in die LG 7 gehoben wird. Wenn sie aber wieder an ihren vorherigen Arbeitsplatz zurückkehren sollte, wird sie wieder in die alte Lohngruppe5 zurückversetzt. Bis zum 15.9 war sie als Assistentin beschäftigt, geht jetzt, aus persönlichen Gründen, wieder ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin nach. Der AG hat ihr aber für September und Oktober das Gehalt nach Lohngruppe 7 überwiesen, will dieses aber wieder zurückfordern.
In wie weit muss sie welchen Anteil zurück geben?
Community-Antworten (2)
16.10.2008 um 18:14 Uhr
Hallo Wenn ein gültiger Tarifvertrag keinen anderen „Bestandsschutz“ garantiert, kann rechtlich ab 15. 9 . die Differenz zwischen LG 5 und LG 7 der AG wohl zurückfordert werden. Anteilig wäre für Sept . der halbe Monat und für Okt der ganze Monat die Differenz fällig. Alles Andere wäre Verhandlungsache
16.10.2008 um 23:35 Uhr
@Angelique, die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist, dass heißt, wenn er das Geld schon für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat. Der Arbeitnehmer muss dabei glaubhaft sein (§ 818 Abs. 3 BGB). Für Arbeitnehmer der unteren und mittleren Einkommensgruppen hat das BAG Beweiserleichterungen geschaffen. Soweit sie Überzahlungen in relativ geringfügiger Höhe erhalten haben, gilt ein Anscheinsbeweis dafür, dass die zuviel Zahlung für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden ist (BAG vom 18.1.1995, Az. 5 AZR 817/93; bestätigt in BAG, vom 23.5.2001, Az. 5 AZR 374/99). Wann eine geringfügige Überschreitung vorliegt, hat das BAG bislang nicht definiert; die Instanzgerichte beurteilen Überzahlungen von 10 % (LAG Frankfurt vom 29.9.1988, Az. 9 Sa 375/88) bis 20 % (LAG München vom 30.3.1988, Az. 5 Sa 1048/87) der Bruttovergütung noch als geringfügig.
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