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Kündigung ohne den Betriebsrat zu informieren - rechtens?

O
orci
Jan 2018 bearbeitet

wir sind ein nur kleiner BR.zwei sind krank einer im urlaub.nun habe ich erfahren das zwei MA gekündigt wurden.der BR wurde nicht informiert weil zur zeit keiner anwesend war.ist dies eigentlich rechtens?muß die GL uns nicht trotzdem informieren?(übers telefon eine kurzinfo oder sogar schriftlich).kann mir jemand weiter helfen?

mfg orci

4.95404

Community-Antworten (4)

S
Silence

14.10.2008 um 20:43 Uhr

@orci Der §102 BetrVG sollte euch hier helfen. Der BR muss VOR jeder Kündigung gehört werden, ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Es müssen in diesem Fall (da es auf eine Kündigungsschutzklage hinauslaufen wird) unbedingt die Fristen für den Widerspruch eingehalten werden.

M
Magenta

15.10.2008 um 11:07 Uhr

Hallo orci

hat der AG tatsächlich keine Anhörung an den BR eingereicht, oder hat er die Anhörung ins BR-Fach (falls ihr eines habt) gelegt und darauf spekuliert, dass bei der Verhinderung der drei BRM die nachrückenden ErsatzBRMs nicht ins BR-Fach schauen, oder nicht wissen was zu tun ist und so die Fristen für den Widerspruch verstreichen?

Viele Grüße Magenta

O
orci

15.10.2008 um 13:39 Uhr

hallo magenta,hallo silence, der AG hatt keine anhörung an den BR eingereicht BR-fach gibt es nicht und ersatzmitglieder auch nicht.hätte er aber trotzdem den BR persönlich per post verständigen müssen?

M
Magenta

15.10.2008 um 14:22 Uhr

Hallo orci

ich bin noch nicht so lange BRM, dass ich was die §§ betrifft 100%ig sattelfest bin. Also fragt sicherheitshalber einen RA.

Aber: Ohne ordenliche Anhörung des BR ist eine Kündigung unwirksam. Der betroffene AN sollte sich umgehens an einen RA wenden und Kündigungsschutzklage einreichen. Wichtig sind dabei die Fristen, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.

In einem Kündigungsschutzprozess muss nämlich der AG darlegen und beweisen, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat - andernfalls ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam!

Erhebt ein Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, so stellt das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung fest. Der Arbeitgeber ist mit seinem Versuch, den unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden, gescheitert. Die Frist, innerhalb derer man eine Kündigungsschutzklage einreichen kann beträgt drei Wochen nach erhalt der Kündigung.

Auf jeden Fall, der AN, sollte sich an einen Rechtanwalt wenden!

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