Erstellt am 14.10.2008 um 20:39 Uhr von Silence
@ pe.le
da fallen mir nur 5 Sachen ein:
1. durch § 35 SGB I
„Jeder hat einen Anspruch darauf, dass seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse von Leistungsträgern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht offenbart werden."
2. durch den Behandlungsvertrag
Zu den vom Arzt übernommenen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gehört auch die Verschwiegenheit über alles, was er in Ausübung seines Berufes erkannt oder erfahren hat.
3. durch die ärztliche Berufsordnung
§ 2 Abs. 4 der Musterberufsordnung (DÄ 1985, S. 3371) verpflichtet den Arzt zur Verschwiegenheit über alle Erkenntnisse in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Verstöße hiergegen können in einem berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden.
4. durch § 203 StGB
Der Gesetzgeber hält das individuelle Interesse des einzelnen Menschen an der Geheimhaltung aller ihn betreffende Gesundheitsdaten ebenso wie das generelle Vertrauen aller in die Verschwiegenheit der Ärzte und bestimmter anderer Berufe für so wichtig, dass er Verstöße gegen die Einhaltung der Schweigepflicht unter Strafe gestellt hat.
5. durch die Datenschutzgesetze
z.B. § 39 BDSG, Art. 22 BayDSG.
Hoffe, das kann hilfreich sein.
Erstellt am 14.10.2008 um 21:21 Uhr von peanuts
"wovon auch einer von den Dreien die Position des Betriebsarztes bekleidet. "
Hat denn dieser Arzt überhaupt die Zusatzqualifikation als Arbeitsmediziner und liegt eine Ermächtigung durch die BG vor? Die Frage ist aber eher zweitrangig.
"Nach meiner Meinung ist hier ein "Interessenkonflikt" nicht auszuschliessen!? oder??"
Betriebsarzt und AG in Personalunion kann nicht ohne Interessenskonflikt funktionieren!
Als BR solltet Ihr Eure KollegInnen darauf hinweisen, dass das Recht der freien (Betriebs) Arztwahl unberührt ist.
Kein MA ist dazu gezwungen, den vom AG bestellten Betriebsarzt in Anspruch zu nehmen; auch nicht bei erforderlichen betriebsärztlichen Untersuchungen.
Und schon mal gar nicht, wenn eine solche Konstellation vorliegt.