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Anhörung zur Einstellung - nachträglich zustimmen ?

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gbi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo KollegInnen, wir haben als BR letzte Woche eine Anhörung zur Festeinstellung nach einem befristeten Vertag zum (!!) 1.10. bekommen. So wie ich es sehe, können wir dazu ja nicht "nachträglich zustimmen". Was sollen wir machen ? Wie ist der Status des MA ? ist er nach Ablauf der Befristung und seinem weiteren arbeiten jetzt automatisch fest eingestellt ? Pikant ist die Situation dadurch, dass es sich bei dem MA um einen nahen Verwandten des GF handelt.

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Community-Antworten (4)

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Rapper22

14.10.2008 um 12:14 Uhr

Oh, Oh, wer da nicht schlimmes denkt......... .

"Wird jemand ohne Anhörung durch den BR unbefristet eingestellt, dann ist diese Anstellung bzw. der Arbeitsvertrag nichtig" - So ähnlich steht es im BetrVG. Jetzt kommt es darauf an, wo derjenige und als was derjenige eingstellt wurde. Auch eine Befristung wird nicht automatisch unbefristet, wenn die Befristung abgelaufen ist. Der Kollege steht also erst mal im Regen. Das müßt Ihr auch eurem AG mit Nachdruck mitteilen, dass das nicht so einfach geht. Wenn Ihr jetzt als BR darauf besteht, dass der "Verwandte" nicht weiterbeschäftigt werden darf, kann der AG den Mann erst einmal für weitere 14 Tage beschäftigen, muß aber in dieser Zeit die Zustimmung durch ein Arbeitsgericht ersetzen lassen oder erteilen lassen. Oder, so war es vor Jahren mal bei uns, Ihr redet mit dem AG und stellt eine Forderung als Gegenleistung auf, wenn Ihr die Zustimmung im Nachhinein, als neuer Antrag vom AG vorgelegt, erteilt.

Rapper22

G
gbi

14.10.2008 um 14:33 Uhr

Hallo zusammen, mittlerweile haben wir die Gf angesprochen, dass das so nicht geht; man hat sich entschuldigt (Krankheit eines Leitenden Ang. etc.). Wir möchten nun dem MA auch keinen Stein in den Weg legen. Macht es Sinn, zB eine Einstellung zum 15.10. auf die Anhörung setzen zu lassen, damit wir zustimmen können ? Der MA kann ja dann von uns aus auch ab 1.10. wie im neuen Arbeitsvertrag geregelt bezahlt werden. Geht so was ?

G
gbi

14.10.2008 um 15:21 Uhr

Hallo neskia, also so einfach ist das sicher nicht. Erstens ist eine Zustimmung immer im vorhinein zu leisten, anderenfalls ist es eine genehmigung. §99 BetrVG sieht aber eine Zustimmung vor (ausserdem werden hier die Vorlagebedingungen zB eine Woche vor termin etc) deutlich genannt. So kann man darüber n i c h t hinweggehen, da die Zustimmung und damit der vertag insgesamt dann nichtig wären.

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Peanuts

14.10.2008 um 21:00 Uhr

"Erstens ist eine Zustimmung immer im vorhinein zu leisten, anderenfalls ist es eine genehmigung."

Woher stammt diese Weisheit?

Hmmm... dann ist der § 100 BetrVG wohl irrtümlich in´s BetrVG gerutscht oder wie?

"So kann man darüber n i c h t hinweggehen, da die Zustimmung und damit der vertag insgesamt dann nichtig wären."

Sorry, aber das ist völliger Quatsch!

"Macht es Sinn, zB eine Einstellung zum 15.10. auf die Anhörung setzen zu lassen, damit wir zustimmen können ?"

Das macht definitiv keinen Sinn, da dieser Kollege bereits seit 1.10.08 beschäftigt wird und die Befristungsabrede ZWINGEND vor Antritt der Beschäftigung schriftlich vereinbart werden muss.

Macht es doch nicht so kompliziert! Ihr habt nicht vor, gegen diese Einstellung vorzugehen, dann könnt ihr´s auch so laufen lassen.

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