Erstellt am 13.10.2008 um 20:33 Uhr von Der alte Heini
elefant
Hier hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.:1, Ziffer 1 BetrVG.
Diese Möglichkeit der Mitbestimmung solltet der BR nutzen um mit dem Arbeitgeber eine entsprechende
Betriebsvereinbarung abzuschließen. Stellt der AG sich quer, so könnte der BR eine BV über die Einigungsstelle
erzwingen. Siehe § 87 Abs. 2 BetrVG.
§ 87 Mitbestimmungsrechte
Abs.: 1
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 1
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Abs.: 2
Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 13.10.2008 um 20:47 Uhr von rainer w
@elefant
Entweder für alle oder gar nicht.
§75 Betrvg