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Vom BR-Mitglied zur Vorsitzenden - Muss ich jetzt eine Freistellung bei der Geschäftsführung beantragen?

A
Akinom
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle zusammen! Ich habe hier schon oft reingelesen und bemerkt, das keine Frage offen bleibt. Ich bin seit 2006 aktives BR Mitglied und wurde zum 01.10.2008 als Betriebsratvorsitzende gewählt. Muss ich jetzt eine Freistellung bei der Geschäftsführung beantragen oder wie verhält es sich jetzt? Bekomme ich einen geänderten Arbeitsvertrag? In diesen Bereichen habe ich so gar keine Ahnung.

Dankeschön im vorraus

Hallo scorpion ! Wir haben 250 MA und die vorherige BR Vorsitzende war komplett freigestellt. Ich habe unsere GV per Mail mitgeteilt das ich jetzt BR Vorsitzende bin. Ich habe vorher 30 Std.-Woche gehabt, jetzt 38,5 Std.

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Community-Antworten (8)

S
Scorpion

13.10.2008 um 15:43 Uhr

Hallo Monika,

wie viele MA hat Euer Betrieb denn? Von der Anzahl der MA ist es abhängig ob es eine Freistellung gibt. Lt. BetrVG 1 Freistellung ab 200 wahlberechtigten MA..... und so weiter

Siehe BetrVG § 38

F
Fuxx

13.10.2008 um 15:47 Uhr

Hallo, Im Anschluss an Scorpions Aussage: und dann beschließt der BR die Freistellung. Der AG bekommt dann die Mitteilung, dass das BR-Mitglied XY voll freigestellt oder teilfreigestellt ist.

B
BR-Hexe

13.10.2008 um 16:16 Uhr

Hallo, Ab 200 wahlberechtigten Mitarbeitern kann der Betriebsrat eine Freistellung beschließen und dies mit dem AG beraten. Die Wahl für die Freistellung erfolgt in geheimer Wahl, auch wenn nur ein Kandidat/in da ist. Das Amt BRV ist nicht automatisch mit einer Freistellung gekoppelt und hat auch keinen Einfluss auf Deinen Arbeitsvertrag. Die Beratung mit dem AG sieht das Gesetz zwar vor, aber wir haben dem AG frühzeitig mitgeteilt, das wir die Freistellung nutzen werden und auch die Person genannte, die zur Wahl steht. Wir haben dem AG auch genügend Zeit gelassen für das freigestellte BRM einen Ersatz einzustellen und die Einarbeitung berücksichtigt. Solltest Du freigestellt werden, dann ist Dir von Seiten des AG keiner mehr weisungsbefugt, zumindest was Deine Arbeit innerhalb der Anwesenheitszeit angeht, das ist dann Sache des BR. Die Arbeitszeit für Dich ist die betriebsübliche Arbeitszeit, habt ihr Kernzeiten, so gelten diese auch für Dich, also alle Regelungen, die nicht Deinen direkten Arbeitsplatz betreffen, gelten weiter. Auch das freigestellte BRM sollte sich an die allgemein gültigen Vorschriften und Regelungen halten, schon wegen der Belegschaft und keine Ausnahmen schaffen. Ansonsten wünsche ich Dir viel Glück und Erfolg für Deine neue Aufgabe. BR-Hexe

U
uhu

13.10.2008 um 16:55 Uhr

@Akinom im Falle einer Freistellung nach § 38 BetrVG, umfasst diese nur deine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit; durch den BR Vorsitz und damit eine evtl. Freistellung deiner Person verändert sich nicht automatisch deine Arbeitszeit von TZ auf VZ

W
w-j-l

13.10.2008 um 19:18 Uhr

Fuxx, BR-Hexe, wie kommt ihr darauf, dass der BR die Freistellungen "beschließt"? Ich lese im § 38 (2), dass die gewählt werden.

Das ist ein ziemlicher Unterschied. Wenn es nämlich nur einen Vorschlag für die Freistellung gibt, dann reicht alleine die Stimme von Akinom, dass er auch gewählt ist (falls er/sie das will). Bei Wahlen gibt es keine "Nein-Stimmen".

RW
rainer w

13.10.2008 um 20:37 Uhr

@w-j-l Fuxx und BR-Hexe haben schon recht, denn eine Wahl kommt einem Beschluß gleich. Lese bitte dazu auch Ranndnr. 6 von §38 Abs. 2 .

B
BR-Hexe

14.10.2008 um 10:39 Uhr

@w-j-l erst mal muss doch der BR beschließen ob die Freistellung genutzt werden soll, dann erfolgt die Wahl und da reicht nicht nur eine Stimme, wie bei allen anderen Wahlen und Beschlüssen gilt Stimmenmehrheit.

P
Peanuts

14.10.2008 um 19:27 Uhr

"erst mal muss doch der BR beschließen ob die Freistellung genutzt werden soll, "

Unsinn! Beim § 38 BetrVG handelt es sich nicht um ein Wunschkonzert, sondern der Gesetzgeber geht davon aus, dass BRM entsprechend der Staffelung freigestellt werden.

Anderweitige Regelungen (z.B. die Nichtinanspruchnahme) können nur per TV oder BV vereinbart werden, wobei der BR die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Freistellung nicht unwiderruflich ausschließen darf.

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