Erstellt am 12.10.2008 um 11:11 Uhr von Lotte
Problembär,
das LAG Baden Würtemberg hat sich im Urteil vom 14.9.2005, 13 Sa 32/05 mit dieser Frage beschäftigt. Der Fall war allerdings noch etwas komplizierter und mit AÜ verknüpft. Aus dem Urteil:
"In den Begriff desselben Arbeitgebers die Beschäftigung in demselben Betrieb hineinzulesen, sprengte daher die Grenzen der grammatischen, systematischen und teleologischen Interpretation. Der von Däubler (in Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler, KSchR, 6. Auflage 2004, § 14 TzBfG Rn. 162) vorgeschlagenen Lösung, den Begriff "desselben Arbeitgebers" bei Tätigkeiten für verschiedene Unternehmen eines Konzerns in einer Sonderkonstellation erweiternd auszulegen, kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Auch dann, wenn Personalentscheidungen in einem Konzern oder einer Gruppe von Unternehmen an einer Stelle konzentriert sind, bleibt es wegen der klaren Anknüpfung des Gesetzes an die individualvertragliche Bindung bei der Trennung der Vertragsbeziehungen mit den einzelnen Arbeitgebern, wenn im konkreten Fall keine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorliegt. Die von Däubler angeregte erweiternde Auslegung lässt sich mit dem erklärten Gesetzeszweck, eine rechtssichere Handhabung der Befristungsvorschriften zu gewährleisten, nicht vereinbaren "
Du findest das Urteil hier:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2005-9&nr=6099&pos=6&anz=18
Interessant wird es für Dich vor allem ab RN 91
Erstellt am 12.10.2008 um 13:06 Uhr von peanuts
"Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt. " >> BAG
Kritisch wird es dennoch, wenn in solchen Fällen (innerhalb eines Unternehmens/Konzerns) vier Jahre sachgrundloser Befristung überschritten werden. Als BR würde ich nichts dagegen unternehmen; ein Vertrag über vier Jahre ist auf alle Fälle günstiger.
Nach Ablauf dieser Befristung sollten die betroffenen AN innerhalb von 3 Wochen Klage auf Feststellung einer unwirksamen Befristung einreichen.
Erstellt am 12.10.2008 um 15:44 Uhr von problembär
vielen Dank für eure Antworten.Hatte die Hoffnung schon fast aufgegeben.Ich sage mir ja auch,dass für den befreffenden jungen Mann diese weitere Befristung "günstiger"ist,als ne Wartenummer beim AA. In wieweit die 2.Befristung in der neuen GmbH rechtens war, wird wohl erst
nach Ablauf geklärt.