Erstellt am 04.09.2013 um 14:28 Uhr von gironimo
Lese doch mal den § 14 TzBfG. Da wird ein Unterschied zwischen Sachgrundbefristungen und kalendermäßigen Befristungen ohne Sachgrund gemacht.
Erstellt am 04.09.2013 um 15:14 Uhr von Charlys
...... und die Möglichkeiten der Ausnahmen per TV betreffend der Zahl
Erstellt am 04.09.2013 um 16:29 Uhr von Olegfd
Der Arbeitgeber überlegt sich die Verträge dann auslaufenzulassen oder noch ein mal Zu befristen. Ist das rechtens?
Erstellt am 04.09.2013 um 18:26 Uhr von Olegfd
Er wurde schon zwei Jahre(4) befristet und soll jetzt nochmal ein halbesjahr(5) befristet werden. Ist das recht?
Erstellt am 04.09.2013 um 22:56 Uhr von nicoline
@Olegfd
*Er wurde schon zwei Jahre(4) befristet *
Hier könnte zunächst § 14 Abs. 2 TzBfG zum Tragen kommen, aber, auch eine Befristung mit Sachgrund wäre möglich.
*und soll jetzt nochmal ein halbesjahr(5) befristet werden. Ist das recht?*
Auch das ist möglich, wenn denn diese letzte Befristung einen Sachgrund hat => § 14 Abs. 1 TzBfG, ist diese im Anschluss an eine sachgrundlose Befristug möglich. Befristungen mit Sachgrund sind (fast) bis zur Rente möglich. Warum die Verträge befristet wurden, muss mindestens der AN wissen.
Erstellt am 06.09.2013 um 07:58 Uhr von Emmelmann
Die erste Frage ist auch - wie alt ist der Betrieb? Ist er neu gegründet, oder nicht? Denn in den ersten vier Jahren der Gründung dürfen Befristungen bis vier Jahre getätigt werden. §14 Abs. 2 TzBfG.
Dann ist zu klären, ob der Tarifvertrag eine Fristverlängerung hergibt, in einigen ist mit Zustimmung des BR eine befristete Tätigkeit bis zu 4 Jahren möglich.
Man sieht, es gibt bei diesem Thema einige Details zu beachten, so dass man diese Frage nicht unbedingt pauschal beantworten kann.
Erstellt am 06.09.2013 um 08:43 Uhr von Olegfd
Es handelt sich um die DB