Erstellt am 07.08.2006 um 15:51 Uhr von Andy
Es gibt die kalendermäßige Befristung = 2 Jahre Höchstdauer. Innerhalb dieser Frist drei mal Verlängerbar. § 14 TzBfG Abs. 2
Die sachbezogene Besfristung ( §14 TzBfG, Abs. 1 Gründe aufgeführt) ist mehrfach (theoretisch unbegrenzt) möglich.
Erstellt am 07.08.2006 um 15:55 Uhr von Rollie
Wirf mal einen Blick in § 14 TzbfG.
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Dort sind beide Formen der Befristung, also mit bzw. ohne Sachgrund beschrieben.
Erstellt am 07.08.2006 um 16:22 Uhr von sprotte212
hallo diana,
wir haben mal vor ein paar jahren einen Rechtsanwalt dazu telefonisch befragt, der sagte damals daß befristungen mit sachlichem Grund ohne zeitbegrenzung jederzeit und egal wie oft verlängert werden können.
- dazu gehört der § 14 TzBfG wie andy auch schon erklärte.