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Kann man einen Beschluss befristen?

B
BRBerlin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir wollen ein Beschluss fassen, der für eine befristete Zeit gilt. Grund: der BR will über 2 Monate beobachten, inwieweit im Bereitschaftsdienst (dazu wurde beschlossen) der Kollegen tatsächlich gearbeitet wird und ggf. nachzubessern ist bei den Rahmenbedingungen. Ist es überhaupt möglich, einen Beschluss zu befristen?

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Community-Antworten (5)

M
meckerziege

19.11.2012 um 15:53 Uhr

Sicher könnt Ihr beschließen, dass Ihr Euch 2 Monate lang die Stechzeiten anschaut. Und beschließt Ihr dann auch, was Ihr danach macht? Und auch die Zuständigkeiten festgelegt? Oder kontrolliert Ihr als Gremium gemeinsam?

Ihr habt jederzeit die Möglichkeiten, die Stechzeiten zu kontrollieren - Ihr habt ja auch eine Fürsorgepflicht.

B
BRBerlin

19.11.2012 um 16:00 Uhr

Wir kontrollieren das gemeinsam.

Danach? Nun, wenn das alles so läuft, dann kann man den Beschluss im gleichen Wortlaut erneuern. Wenn nicht, dann müssen wir wieder mit dem AG sprechen.

R
rkoch

19.11.2012 um 17:18 Uhr

@brberlin

Zeitlich befristete BV sind möglich und denkbar. Aber es kommt darauf an WAS geregelt wird und eben - wie schon erwähnt - was passiert wenn die Frist abläuft.

Insofern sind alle BV befristbar, nach deren Ablauf nicht ein regelungsfreier Raum entsteht.

Bsp: Eine BV zur AZ ist dann befristbar, wenn im Zweifelsfalle nach Ablauf eine ehemalige Regelung wieder in Kraft tritt. Sie ist dann nicht befristbar, wenn es kein derartiges Fallback gibt, denn nach welcher AZ-Regelung sollten die AN dann in dem Fall arbeiten, wenn nicht nach der bestehenden (befristeten ?) Regelung! Deshalb würde diese in die Nachwirkung gehen "bis sie durch eine andere Regelung ersetzt wird".... Insofern stellt sich dann der Sinn nach einer derartigen "Befristung".

In diesem Sinne: Eine befristete Regelung zum "Bereitschaftsdienst" ist möglich, wenn es eine Regelung für "danach" gibt, und sei es die, dass es keinen Bereitschaftsdienst mehr gibt, sondern wieder "normal" gearbeitet wird. Diese "Fallback-Regelung" würde eben so lange gelten, bis Gespräche mit dem AG zu einem (wie auch immer gearteten) Ergebnis führen. Ansonsten würde die Regelung in die Nachwirkung gehen. Einziger Unterschied zu einer "Dauerregelung" wäre dann, dass diese nicht explizit gekündigt werden müsste.

N
nicoline

19.11.2012 um 22:32 Uhr

@rkoch ich lese hier nichts von einer BV sondern nur von einem Beschluss zum Thema Bereitschaftsdienst. @brberlin korrigier mich, wenn ich verkehrt verstehe, was Du nicht ganz verständlich ausgedrückt hast: Irgendwo in eurem Betrieb soll BD eingführt werden. Dieses wurde euch zur Zustimmung vorgelegt, ihr seid noch nicht übezeugt, ob das so richtig ist und möchtet 2 Monate beobachten, wie das läuft?! Da befristet ihr ja nicht den Beschluss, sonder den Zeitraum, für den ihr die Zustimmung gebt. Ich schließe mich dem letzten Absatz von rkoch an, auch, wenn es sich bei euch nicht um eine BV handeln sollte. Wir nennen das Zustimmung mit einem Probelauf von ..... Monaten und bei uns klappt das wunderbar. Die Alternative wäre Ablehnung mit Zustimmungsersetzung ;))

R
rkoch

20.11.2012 um 11:33 Uhr

Ups, mit der BV bin ich etwas zu weit vorgeprescht... Im Bereich Bereitschaftsdienst gibt es i.d.R. derart viel zu regeln (Arbeitszeit!), dass ich eine BV als Ziel des Beschlusses angenommen hatte.

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