Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - bei Einrichtung eines "Arbeitszeitmessgerätes"?
Ist die Einrichtung eines "Arbeitszeitmessgerätes" zur Kontrolle der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit der Mitarbeiter mitbestimmungspflichtig im Sinne des §87 BetrVerfG?
Community-Antworten (4)
10.10.2008 um 12:49 Uhr
@Medi, aber so was von mitbestimmungspflichtig!!!! Da geht nix ohne! Hoffentlich nehmt ihr es auch dementsprechend wahr.
10.10.2008 um 12:59 Uhr
Hallo Medi,
schau mal ins BetrVG § 87 Abs. 1 (1) u. (2) sowie § 90 (3). Der BR hat in dieser Angelegenheit immer ein Wörtchen mitzureden. Der AG kann solche Einrichtungen nicht ohne Zustimmung installieren lassen. Auch wenn ein externes Unternehmen über mehrere Tage mit der Stopuhr die einzelnen Arbeitsschritte zeitlich misst, ist der BR vorher zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Der BR kann die Zustimung verweigern, wenn er Nachteile für die Mitarbeiter erkennt. Es gibt dazu mehrere Kommentare im Fitting (BetrVG), die eindeutige Aussagen dazu treffen.
Gruß
Rapper22
10.10.2008 um 13:26 Uhr
Hallo Medi Kann mich nur an Rapper22 und Mona-Lisa anschl. Schon die objektive Möglichkeit zur Kontrolle reicht, für die Anwendbarkeit des § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG
Viele Grüße Sanieris
10.10.2008 um 14:01 Uhr
Besten Dank für die Antworten. Hatte ich mir fast schon gedacht, hatte aber keine Kommentierung zur Hand.
Gruß, Medi
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