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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - bei Einrichtung eines "Arbeitszeitmessgerätes"?

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Medi
Jan 2018 bearbeitet

Ist die Einrichtung eines "Arbeitszeitmessgerätes" zur Kontrolle der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit der Mitarbeiter mitbestimmungspflichtig im Sinne des §87 BetrVerfG?

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Community-Antworten (4)

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Mona-Lisa

10.10.2008 um 12:49 Uhr

@Medi, aber so was von mitbestimmungspflichtig!!!! Da geht nix ohne! Hoffentlich nehmt ihr es auch dementsprechend wahr.

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Rapper22

10.10.2008 um 12:59 Uhr

Hallo Medi,

schau mal ins BetrVG § 87 Abs. 1 (1) u. (2) sowie § 90 (3). Der BR hat in dieser Angelegenheit immer ein Wörtchen mitzureden. Der AG kann solche Einrichtungen nicht ohne Zustimmung installieren lassen. Auch wenn ein externes Unternehmen über mehrere Tage mit der Stopuhr die einzelnen Arbeitsschritte zeitlich misst, ist der BR vorher zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Der BR kann die Zustimung verweigern, wenn er Nachteile für die Mitarbeiter erkennt. Es gibt dazu mehrere Kommentare im Fitting (BetrVG), die eindeutige Aussagen dazu treffen.

Gruß

Rapper22

S
Sanieris

10.10.2008 um 13:26 Uhr

Hallo Medi Kann mich nur an Rapper22 und Mona-Lisa anschl. Schon die objektive Möglichkeit zur Kontrolle reicht, für die Anwendbarkeit des § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG

Viele Grüße Sanieris

M
Medi

10.10.2008 um 14:01 Uhr

Besten Dank für die Antworten. Hatte ich mir fast schon gedacht, hatte aber keine Kommentierung zur Hand.

Gruß, Medi

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