Umsetzung Mitarbeiter - setzt dies eine Änderungskündigung oder einen Änderungsvertrag voraus?
Befristete Umsetzung von Mitarbeitern in einen anderen Bereich der Firma setzt dies eine Änderungskündigung oder einen Änderungsvertrag voraus? Weiterin kann der BR Einspruch erheben wenn keine Gehaltsanpassung auf der neuen Stelle vorgenommen wurde?
Community-Antworten (7)
10.10.2008 um 12:47 Uhr
Tilli, wenn der AV eine Versetzung hergibt, kann der AG per Direktionsrecht versetzen. Den BR muss er anhören, wenn die Vorraussetzungen des § 95 (3) BetrVG erfüllt sind.
10.10.2008 um 13:23 Uhr
Hallo Tilli,
aus eigener Erfahrung weiss ich, dass eine Umsetzung durch den AG innerhalb der Firma möglich ist. Zu klären ist nur, warum die Umsetzung erfolgt und wie lange diese dauern soll. Auch wenn sie befristet ist, ist der BR vorher anzuhören. Der BR kann bei der Genehmigung der Umsetzung auf die Bezahlung für den Kollegen bestehen, die für diesen Arbeitsplatz gilt. Wenn der AG das nicht macht, kann er die Zustimmung verweigern (§ 99 (4) ). Ohne Eure Zustimmung kann er die Umsetzung dann auch nicht vornehmen.
Gruß
Rapper22
10.10.2008 um 16:27 Uhr
Dankeschön, es hilft mir weiter.
10.10.2008 um 17:18 Uhr
"Den BR muss er anhören, wenn die Vorraussetzungen des § 95 (3) BetrVG erfüllt sind."
Wenn der § 95 Abs.3 BetrVG Vorraussetzung für die Anhörung des BRs wäre, müsste der BR demnach nicht angehört werden, wenn keine Auswahlrichtlinien vereinbart worden sind!
Ein BR ist gut beraten, sich vor allen Dingen mit dem Versetzungsbegriff auseinander zu setzen, wie er in Kommentierungen zum § 99 BetrVG beschrieben ist.
"Umsetzung Mitarbeiter - setzt dies eine Änderungskündigung oder einen Änderungsvertrag voraus?"
Gibt der Arbeitsvertrag eine Versetzung nicht her und erklärt sich ein AN nicht mit der Versetzung einverstanden, wird der AG zum Mittel der Änderungskündigung greifen müssen, wenn er versetzen will. Oder aber der AN erklärt sich mit der (zeitweiligen) Versetzung einverstanden und trifft mit dem AG eine entsprechende ergänzende Vereinbarung, die dem Arbeitsvertrag beigefügt werden kann.
"Der BR kann bei der Genehmigung der Umsetzung auf die Bezahlung für den Kollegen bestehen, die für diesen Arbeitsplatz gilt."
Ob es in diesem Betrieb überhaupt verbindliche Richtlinien "Eingruppierung" gibt? Und was wäre, wenn dieser Arbeitsplatz mit z.B. 2 Gehaltsstufen niedriger bewertet ist?
"... Wenn der AG das nicht macht, kann er die Zustimmung verweigern (§ 99 (4) ). "
Diese Meinung wirst Du doch sicherlich begründen oder gar belegen können, oder?
10.10.2008 um 17:39 Uhr
Hallo peanuts,
man sollte doch wohl die gesetzlichen Bestimmungen aus dem BetrVG immer zu gunsten des MA interpretieren, wenn man als BR bei einer Versetzung (Umsetzung), auch befristet, ein Wörtchen mitzureden hat. Wenn jemand für eine gewisse Zeit in einen anderen Bereich auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird (als Vertretung o.ä.), dann wird man da sicherlich nicht den Koch an die Drehmaschine stellen. Es wird schon jemand sein, der die gleichen Erfahrungen und Fähigkeiten hat. Und sollte der an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine höhere Bezahlung kriegen als auf dem Platz, wo er befristet hingehen soll, steht doch für jeden BR ausser Frage, dass der MA keine Nachteil haben darf. Also wird man drauf drängen, dass dieser MA sein Gehalt oder seinen bisherigen Stundenlohn genauso weiter bekommt, wie bisher. Deswegen hatte ich geschrieben, dass der BR die Umsetzung auch ablehnen kann, wenn er Nachteile für den MA erkennt. Genauso würde sich das verhalten, jedenfalls ist das bei uns in der Firma so, wenn jemand befristet auf einen Arbeitsplatz kommt, wo er pro Stunde mehr verdienen würde, als an seinem alten Arbeitsplatz. Dann kriegt derjenige für diese Zeit einen Ausgleich gezahlt (zu seinem Stundenlohn), um auf den Stundenlohn zu kommen, der dort Üblicherweise gezahlt wird. Wenn das nicht passiert, stellt das wieder einen Nachteil für den MA dar, wo der BR ebenfalls seine Zustimmung verweigern würde.
Es sei denn, es gibt einen entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, der eine befristete Umsetzung (Versetzung) expliziet beinhaltet.
So, nun ist Wochenende.
MfG
Rapper22
10.10.2008 um 23:10 Uhr
"man sollte doch wohl die gesetzlichen Bestimmungen aus dem BetrVG immer zu gunsten des MA interpretieren"
Da ist es wohl nur zu gut, dass es Interpreten gibt, die beim Arbeitsgericht/LAG/BAG sitzen und deren Interpretationen u.a. in zahlreichen Kommentierungen zum BetrVG nachzulesen sind...
Ich wünsche Dir auch weiterhin einen AG, der sich durch Deine/Eure Interpretation des BetrVG beeindrucken lässt.
11.10.2008 um 13:45 Uhr
Tja, mein Lieber, es gibt halt solche AG und solche AG. Wir haben halt Glück in der Richtung.
Rapper22
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