Erstellt am 09.10.2008 um 15:33 Uhr von Der alte Heini
Leinefelder
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen bekannt zu machen.
Erstellt am 09.10.2008 um 15:41 Uhr von Sanieris
Hallo Leinefelder
BV sind vom AG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen ( §77 Abs.2 S. 3 BetrVG )
Sie müssen nicht jedem AN persönlich ausgehändigt werden. Es kann auch am Schwarzen Brett oder z.B. in sämtliche Lohnabrechnungen auf die BV hingewiesen werden. Allerdings muss dann der Text der BV den AN ohne weiteres zugänglich sein, z.B. durch Einsicht im BR Büro. wird die BV vom AG nicht ausgelegt, gilt sie trozdem. Der AG kann bei unterlassener Bekanntmachung schadenersatzpflichtig werden, wenn z.B. ein AN dadurch eine Ausschlussfrist versäumt,in der er einen Anspruch aus der BV hätte geltend machen müssen. Außerdem verstößt der AG in einem solchen Fall gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und kann nach § 23 Abs. 3
BetrVG zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden.
Viele Grüße Sanieris
Erstellt am 10.10.2008 um 06:54 Uhr von Ed
Hallo Leinefelder ich BR-Mitglied ganz in Deiner Nähe in größten Unternehmen in DUD. Was schon von Sanieris und Der Alte gesagt wurde kann ich nur zupflichten. schönen Tag Euch allen