Erstellt am 08.10.2008 um 13:08 Uhr von Lotte
anna,
interessant...worauf AG so alles kommen.
Nein, nur der Antragssteller, der auch den Bescheid bekommen hat, kann Widerspruch einlegen.
Erstellt am 09.10.2008 um 10:17 Uhr von Zuli
Laßt es den Personalleiter doch versuchen, er fällt damit auf die Nase und blamiert sich heftig beim Arbeitsamt.
Im Merkblatt, welches der MA zum Antrag bzw. zum Bescheid dazu bekommen hat, steht ganz klar drin, dass der AG keine Einspruchsmöglichkeit hat.
Der AG sollte doch froh sein über einen gleichgestellten MA, schließlich spart er so bares Geld, da er für diesen MA keine Ausgleichsabgabe zahlen muss und bei der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes Gelder beim IA beantragen kann, genauso, wie er sich eine eventuelle Minderleistung teilweise von dort bezahlen lassen kann. Ein gleichgestellter MA hat für einen AG mehr Vor- als Nachteile. Das sollte den Arbeitgebern endlich mal bewußt werden.
Erstellt am 15.10.2008 um 14:12 Uhr von Angi1
Hallo Anna 17,
im § 2 Abs. 3 SGB IX steht
" Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die überigen Voraussetzungen Abs. 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können."
Daher wird bei dem Arbeitgeber von den Agentur für Arbeit nachgefragt (Fragebogen des AA) ob dies der Fall ist. Wenn der Arbeitgeber dies verneint lehnt die AA den Antrag ab.
MfG
Angi1
Erstellt am 15.10.2008 um 14:25 Uhr von peanuts
"... Wenn der Arbeitgeber dies verneint lehnt die AA den Antrag ab."
In diesem Fall wohl nicht!