Erstellt am 07.10.2008 um 15:24 Uhr von DonJohnson
Natürlich habt ihr in beiden Fällen ein MBR. Sowohl bei Überstunden, als auch beim Abbau der selbigen. Siehe dazu § 87 Abs 1 Satz 3
Erstellt am 07.10.2008 um 16:46 Uhr von rainer w
@Don Johnson
Ich möchte Dir nur ungern widersprechen, aber ich glaube beim Abbau der Überstunden besteht kein generelles MBR, solange dies nicht in einer BV geregelt ist. Sonst nur individualrechtlich. Es gibt allerdings Fristen viviel Tage vorher der Überstunden abbau an zu kündigen ist. wenn mich nicht alles täuscht müssten das 4 Tage sein.
Erstellt am 07.10.2008 um 17:32 Uhr von nicoline
@ neuer BR
dieses Thema wurde hier vor Kurzem schon mal sehr heiß diskutiert. Um Dir das Suchen zu ersparen, nachfolgend Auszüge aus dem Kommentar zum BetrVG:
Auszug aus: Däubler/Kittner/Klebe BetrVG Kommentar zur Praxis:
Randnotiz 87 zu §87 Abs.1 Nr.3 Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit:
Schutzzweck der Nr. 3 ist, die AN bei einer Verkürzung der AZ vor einer entsprechenden Entgeltminderung bei einer Verlängerung vor den physischen und psychischen Belastungen zu schützen und ihnen eine
___SINNVOLLE ARBEITS- UND FREIZEITGESTALTUNG ZU ERMÖGLICHEN !!!!!____
Dabei soll nach
___DER KLÄRUNG, OB DIE ARBEITSZEIT ÜBERHAUPT ZU VERÄNDERN IST, ___
auch
____ EINE GERECHTE VERTEILUNG____
der hiermit verbundenen Belastungen und Vorteile erreicht werden.
Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht, wenn die betriebliche AZ verkürzt oder verlängert werden soll. Unter der betrieblichen Arbeitszeit ist die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit zu verstehen. Dies sind alle Arbeitszeiten, die die AN, ein Teil von Ihnen,
____EIN EINZELNER___ jeweils individualrechtlich dem AG schuldet.
Die betriebsübliche Arbeitszeit kann daher für bestimmte Arbeitsplätze oder für einzelne Abteilungen durchaus unterschiedlich sein.
Randnotiz 88 zu § 87 Abs.1 Nr. 3 Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit:
Durch das Mitbestimmungsrecht wird
___JEDE FORM VORÜBERGEHENDER VERKÜRZUNG/VERLÄNGERUNG ERFASST___
also auch unabhängig davon ob, z.B.
___DIE VERKÜRZUNG AUSWIRKUNG AUF DIE VERGÜTUNG HAT___!!!
Nach ---meiner--- Auslegung handelt es sich auch in diesem Falle um die vorübergehende Verkürzung von Arbeitszeit, auch, wenn andere Forumsteilnehmer weiterhin behaupten, "Verkürzung der AZ" beziehe sich nur auf Kurzarbeit. Die betriebsübliche AZ war bislang 8 Std. tgl. und soll jetzt vorübergehend 3 Std. tgl. betragen.
Statt die MA jeden Tag 3 Std. arbeiten zu lassen, kann man die Verantwortlichen genauso gut beauftragen, im Umfang von .......Stunden an .......ganzen Tagen FZA vorzuplanen. Das wäre aus meiner Sicht die Ermöglichung einer sinnvollen Freizeitgestaltung!
Und ja, auch Mehrarbeit ist zustimmungspflichtig.
@ rainerw
*wenn mich nicht alles täuscht müssten das 4 Tage sein.*
Du täuschst Dich nicht ;-)). Das gilt aber eigentlich nur, wenn es keinen rechtzeitig herausgegebenen Dienstplan gibt.Gibt es diesen, ist dieser verbindlich und bei Änderungswünschen seitens des AG/MA ist die Zustimmung des betroffenen MA/Vorgesetzten einzuholen, hat aber nur indirekt mit dem Problem von neuerBR zu tun.
Erstellt am 08.10.2008 um 10:07 Uhr von peanuts
Wenn Du schon den DKK zitierst, hätte ich wenigstens die RN 90 & 91 erwartet...
Ansonsten schließe ich mich auch weiterhin der herrschenden Meinung an, dass der Abbau von Überstunden nicht dem MBR des BRs unterliegt. Es sei denn, eine entsprechende BV würde dieses regeln.
Erstellt am 08.10.2008 um 11:51 Uhr von rolfo2
Der Abbau von Überstunden, also das Gegenteil von vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit ist nicht mitbestimmungspflichtig.( Urteil BAG 25.10.77 AP Nr. 1) siehe Fitting § 87 BetrVG RN 149.
Erstellt am 08.10.2008 um 18:46 Uhr von peanuts
Mit einem BAG Urteil wirst Du wohl kaum gegen die Auslegung eines BRM anstinken können, zumal dieses Urteil auch im DKK nachzulesen gewesen wäre...