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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden - abzubauen indem Kollegen 3 statt 8 Stunden arbeiten?

N
neuerBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo bei uns häufen sich die Überstunden jetzt versucht der Arbeitgeber diese abzubauen indem er Kollegen 3statt 8stunden arbeiten lässt ist dies zulässig hat nicht der Arbeitnehemer das Recht zu entscheiden wie er Überstunden abbaut gibt es dazu eine Rechtssprchung?

und mehrabeit ist diese zustimmungspflichtig?

lg und danke

6.65106

Community-Antworten (6)

D
DonJohnson

07.10.2008 um 17:24 Uhr

Natürlich habt ihr in beiden Fällen ein MBR. Sowohl bei Überstunden, als auch beim Abbau der selbigen. Siehe dazu § 87 Abs 1 Satz 3

RW
rainer w

07.10.2008 um 18:46 Uhr

@Don Johnson Ich möchte Dir nur ungern widersprechen, aber ich glaube beim Abbau der Überstunden besteht kein generelles MBR, solange dies nicht in einer BV geregelt ist. Sonst nur individualrechtlich. Es gibt allerdings Fristen viviel Tage vorher der Überstunden abbau an zu kündigen ist. wenn mich nicht alles täuscht müssten das 4 Tage sein.

N
nicoline

07.10.2008 um 19:32 Uhr

@ neuer BR dieses Thema wurde hier vor Kurzem schon mal sehr heiß diskutiert. Um Dir das Suchen zu ersparen, nachfolgend Auszüge aus dem Kommentar zum BetrVG:

Auszug aus: Däubler/Kittner/Klebe BetrVG Kommentar zur Praxis:

Randnotiz 87 zu §87 Abs.1 Nr.3 Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit:

Schutzzweck der Nr. 3 ist, die AN bei einer Verkürzung der AZ vor einer entsprechenden Entgeltminderung bei einer Verlängerung vor den physischen und psychischen Belastungen zu schützen und ihnen eine

SINNVOLLE ARBEITS- UND FREIZEITGESTALTUNG ZU ERMÖGLICHEN !!!!!_

Dabei soll nach

___DER KLÄRUNG, OB DIE ARBEITSZEIT ÜBERHAUPT ZU VERÄNDERN IST, ___

auch ____ EINE GERECHTE VERTEILUNG____

der hiermit verbundenen Belastungen und Vorteile erreicht werden.

Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht, wenn die betriebliche AZ verkürzt oder verlängert werden soll. Unter der betrieblichen Arbeitszeit ist die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit zu verstehen. Dies sind alle Arbeitszeiten, die die AN, ein Teil von Ihnen,

_EIN EINZELNER jeweils individualrechtlich dem AG schuldet.

Die betriebsübliche Arbeitszeit kann daher für bestimmte Arbeitsplätze oder für einzelne Abteilungen durchaus unterschiedlich sein.

Randnotiz 88 zu § 87 Abs.1 Nr. 3 Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit:

Durch das Mitbestimmungsrecht wird

JEDE FORM VORÜBERGEHENDER VERKÜRZUNG/VERLÄNGERUNG ERFASST

also auch unabhängig davon ob, z.B.

DIE VERKÜRZUNG AUSWIRKUNG AUF DIE VERGÜTUNG HAT!!!

Nach ---meiner--- Auslegung handelt es sich auch in diesem Falle um die vorübergehende Verkürzung von Arbeitszeit, auch, wenn andere Forumsteilnehmer weiterhin behaupten, "Verkürzung der AZ" beziehe sich nur auf Kurzarbeit. Die betriebsübliche AZ war bislang 8 Std. tgl. und soll jetzt vorübergehend 3 Std. tgl. betragen. Statt die MA jeden Tag 3 Std. arbeiten zu lassen, kann man die Verantwortlichen genauso gut beauftragen, im Umfang von .......Stunden an .......ganzen Tagen FZA vorzuplanen. Das wäre aus meiner Sicht die Ermöglichung einer sinnvollen Freizeitgestaltung!

Und ja, auch Mehrarbeit ist zustimmungspflichtig.

@ rainerw wenn mich nicht alles täuscht müssten das 4 Tage sein.

Du täuschst Dich nicht ;-)). Das gilt aber eigentlich nur, wenn es keinen rechtzeitig herausgegebenen Dienstplan gibt.Gibt es diesen, ist dieser verbindlich und bei Änderungswünschen seitens des AG/MA ist die Zustimmung des betroffenen MA/Vorgesetzten einzuholen, hat aber nur indirekt mit dem Problem von neuerBR zu tun.

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Peanuts

08.10.2008 um 12:07 Uhr

Wenn Du schon den DKK zitierst, hätte ich wenigstens die RN 90 & 91 erwartet...

Ansonsten schließe ich mich auch weiterhin der herrschenden Meinung an, dass der Abbau von Überstunden nicht dem MBR des BRs unterliegt. Es sei denn, eine entsprechende BV würde dieses regeln.

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rolfo2

08.10.2008 um 13:51 Uhr

Der Abbau von Überstunden, also das Gegenteil von vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit ist nicht mitbestimmungspflichtig.( Urteil BAG 25.10.77 AP Nr. 1) siehe Fitting § 87 BetrVG RN 149.

P
Peanuts

08.10.2008 um 20:46 Uhr

Mit einem BAG Urteil wirst Du wohl kaum gegen die Auslegung eines BRM anstinken können, zumal dieses Urteil auch im DKK nachzulesen gewesen wäre...

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