Erstellt am 07.10.2008 um 12:58 Uhr von mainpower
Hallo,
§ 93 BertVG
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Erstellt am 07.10.2008 um 13:57 Uhr von paula
aber da steht nichts von Intern vor Extern. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht. Wenn Ihr Glück habt schließt der AG mit Euch eine solche Auswahlrichtlinie. Zwingen dazui werdet Ihr ihn kaum
Erstellt am 07.10.2008 um 14:52 Uhr von klinik
Wenn ich § 93 BetrVG richtig lese, heisst es doch das freie Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes auszuschreiben sind , wenn der BR dies verlangt hat.
Durch diesen § ist ja erst eine effektive Verwirklichung eines innerbetrieblichen Arbeitsmarktes möglich. Außerdem sollen Irritationen der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz eines möglicherweise im Betrieb vorhandenen qualifizierten Angebots vermieden werden (BAG 27.7.93 AP Nr.3 zu § 93 BetrVG)- siehe Fitting 23.Auflage Rz 1.
Auf deine Frage: Es gibt nur einen Vorrang von internen vor externen wenn der BR die Ausschreibung nach §93 BetrVG verlangt hat.
Erstellt am 07.10.2008 um 15:23 Uhr von Bonita
Klinik,
was Du zu § 93 schreibst, ist wohl richtig, das ist nur zwingend, wenn der BR die Ausschreibung ausdrücklich fordert.
Die letzte Zeile ist aber falsch und weckt auch unberechtigte Erwartungen.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, weder im BetrVG noch anderswo, in der steht, dass Intern vor Extern geht!!!!
Denn die innerbetriebliche Ausschreibung zwingt nicht zur Bevorzugung interner Bewerber. Der AG kann sehrwohl intern ausschreiben und dennoch Externe enstellen. Das kannst ein BR nur verhindern, wenn es ihm gelingt, dies in einer Auswahlrichtlinie gem. § 95 BetrVG zu vereinbaren Aber Achtung: auch dort steht nicht, dass Interne Vorrang vor Externen haben. Es wird lediglich einem gut verhandelnden BR die Möglichkeit eröffnet, dgl. zu vereinbaren.
Erstellt am 07.10.2008 um 15:31 Uhr von klinik
Bonita,
da hast Du ja recht mit deinem Hinweis auf meinen 2. Satz, aber wenn der AG einen externen Bewerber vor einen internen vorzieht, hat da nicht der BR einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach §99 BetrVG, weil beschäftigte AN im Unternehmen durch die externe Einstellung behindert werden? Ich denke ja. Darum ist meine Schlussfolgerung dass Intern vor extern geht.
Entscheidend ist doch und da gebe ich dir recht, dass die Auslösung eines MBR zum Stellenbesetzungsverfahren allein beim BR liegt in dem er §93 BetrVG in Anspruch nimmt.
In Rz 5 §93 BetrVG Fitting 23.Auflage, steht dass der BR insgesamt verlangen kann, dass freiwerdende oder neu geschaffene Arbeitsplätze allgemein oder doch für bestimmte Arten von Tätigkeiten innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Das gilt selbst dann wenn der AG diese mit Leiharbeitern oder freien MA besetzen will.
Erstellt am 07.10.2008 um 16:14 Uhr von Kölner
@klinik
Du denkst falsch! Wen der AG einstellt ist sein Bier und - ich werde nicht müde diese Satz zu nutzen - ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil!
Erstellt am 07.10.2008 um 17:38 Uhr von paula
Erstellt am 07.10.2008 um 19:38 Uhr von w-j-l
Selbst wenn ein AG eine solche Auswahlrichtlinie vereinbart, so wird er sich kaum einen absoluten Vorrang der internen Bewerber aufzwingen lassen.
Häufig heißen solche Einschränkungen dann z.B.
"Bei gleicher Eignung werden interne Bewerber bevorzugt berücksichtigt."
Da liegt der Hase im Pfeffer! Der AG hat meist beliebige Ausweichmöglichkeiten, indem er beim externen Bewerber die bessere Eignung begründet. Und selbst wenn der AG in so einer Auseinandersetzung unterliegen sollte (falls der BR dann unter Berufung auf § 99 (2) Nr.2 der externen Einstellung widerspricht) hat er immer noch die Möglichkeit, die Stelle vorerst nicht zu besetzen, wenn er den internen Bewerber nicht auf der Stelle haben will.
Erstellt am 09.10.2008 um 17:29 Uhr von Betriebsräte
Erstellt am 06.11.2018 um 08:59 Uhr von daripper
Wenn Ihr nach §93 BetrVG die Ausschreibung aller frei werdenden und neu geschaffenen Stellen gefordert habt zählt der Spruch "intern vor extern" sehr wohl. Dazu mal den §9 des TzBefG lesen. Der Regelt klar und deutlich das bei gleicher Eignung interne Mitarbeiter die sich auf diese Stelle beworben haben, insofern es sich um eine Arbeitszeiterhöhung handelt, auch bevorzugt zu berücksichtigen sind.
Erstellt am 06.11.2018 um 14:13 Uhr von celestro
Die Sache hier ist 10 Jahre alt. Und intern vor extern zählt nur wie Du selbst sagst, nach § 9 TzBfG ... nicht generell.
Erstellt am 07.11.2018 um 10:13 Uhr von daripper
Aber immernoch aktuell. Und das es sich nur auf die Arbeitszeiterhöhung bezieht Hab ich ja gesagt.
Erstellt am 07.11.2018 um 12:41 Uhr von moreno
daripper da dieser Thread schon 10 Jahre alt ist wird uns der Fragesteller vermutlich nicht mehr mit Informationen bedienen. Also Unsinn, dass du dich an so alte Fragen ran machst!