"Mandat" für Ersatz-Mitglied - zu einem MA-Gespräch?
Hallo! Kann ein MA zu einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten auch ein Ersatzmitglied des BR mitnehmen, wenn dies die Person seines Vertrauens ist? Kann der BR-Vorsitzende diesem Ersatz-Mitgl. sozusagen ein "Mandat" übertragen? Zählt für das Ersatz-Mitgl. diese Zeit als BR-Arbeit, oder könnten ihm daraus Nachteile entstehen? Danke
Community-Antworten (3)
06.10.2008 um 17:14 Uhr
Ich kann dir im Augenblick keinen Paragraphen nennen, wo das steht, aber soweit ich weiß, kann der MA eine person seines Vertrauens mitnehmen, die nicht unbedingt ein BRM sein muss.
06.10.2008 um 17:27 Uhr
@Magenta, ne, funktioniert so nicht...
@dslmonitor, der Kollege kann das Ersatzmitglied seines Vertrauens zum - § 80 BetrVG - Gespräch mitbringen - wenn es in dieser Zeit ein Betriebsratsmitglied vertritt, denn dann und nur dann hat es alle Rechte eines Betriebrats!
Also keine Chance auf ein "Mandat", (was sagt denn der BRV dazu?) geschweige denn auf Ausgleich oder dergleichen....
07.10.2008 um 02:02 Uhr
Magenta Du gibst hier ja dolle Tips!!
dslmonitor Der Vorsitzende und auch nicht das Gremium Betriebsrat kann einem Ersatzmitglied ein BR Mandat übertragen. Das ist Quatsch. Das Ersatzmitglied rückt kraft Gesetz automatisch, vertretungsweise, im Falle einer zeitweiligen oder persönlichen Verhinderung, in den Betriebsrat. Liegt keine genannte Verhinderung vor so hat das Ers Mitgl auch kein "Amt" inne.
Weiterhin ist zu Prüfen, ob der Betroffene überhaupt das Recht hat zu diesem Gespräch einen BR Kollegen mit zu nehmen. Ansonsten könnte es sein, dass der AG das Betriebsratsmitglied deines Vertrauens wieder weg schickt.
BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.
Auszug aus der Begründung des o.g. Urteils.
Das ganze Urteil findest Du hier:
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