BR Sitzungen und Betriebsvereinbarungen - kann ein BR seine Sitzungstermine so legen wie es Ihm passt?
Hallo zusammen,
kann ein BR, seine Sitzungstermine so legen wie es Ihm gerade in den Kram passt, wie zum Beispiel von 06.00 Uhr an? Es ist hier noch zu erwähnen, dass unser BR immer 8 Stunden in Anspruch nimmt, pro Sitzung und das 3-4mal im Monat. Unsere Geschäftsführung ist aber erst ab 10.00 Uhr im Hause. Die Vermutung ist hier, damit die BR- Mitglieder noch vom Tag was haben, setzen diese Ihre Sitzungstermine in der Regel immer von 6- 14.30 Uhr.. Sollten nun mal doch wichtige Themen auf der Tagesordnung stehen, dann dauert die jeweilige Sitzung immer länger und die BR- Mitglieder verursachen dadurch Überstunden...
Und noch eine Frage: Wie kann man eine Betriebsvereinbarung anfechten oder überprüfen lassen und WO....
Danke für eine entsprechende Antwort...
Vielen dank für eure Beantwortung, sie hat mir in der Hinsicht was unseren BR angeht, auch andere Perspektive aufgezeigt...
Community-Antworten (5)
05.10.2008 um 04:26 Uhr
@Löwe43 Deinen Äußerungen entnehme ich jetzt einfach mal das Du nicht im BR bist,oder? Da Du Dich mit dem BetrVG dann wohl nicht auskennst unterlasse ich es mal hier Paragraphen zu nennen. Rechtlich ist es so das einem BRM kein Nachteil gegenüber den anderen MA entstehen darf. Wenn ihr also Arbeitszeit vo 6:00-14,30 Uhr habt sind die BR Sitzungen auch in der Arbeitszeit abzuhalten. Die Uhrzeit bestimmt der BR selber unabhängig davon wann sich die GL bequemt zur arbeit zu kommen. Die länge einer Sitzung ist leider vorher nie ab zu sehen, denn sie ergibt sich aus den Erfordernissen im Betrieb. Das euer BR mal Überstunden macht zeugt dann doch eigentlich davon das sie ihre arbeit gründlich machen und nicht auf die Uhr schauen, nach dem Motto, die Kündidungsanhörung vom AG können wir heute nicht mehr bearbeiten, da unsere Arbeitszeit rum ist; soll der MA doch ruhig Arbeitslos werden.
Überprüfen lassen kannst Du die BV bei Deiner zuständigen GEW oder einem Rechtsanwalt. Nur bedenke, wenn Du damit vor das Arbeitsgericht gehst solltest Du Dir sicher sein,denn es kann teuer werden. Ein Tipp: Denke daran das der BR für die MA arbeitet und nicht das sie als Arbeitskräfte für den Tag nicht zur Verfügung steht.
05.10.2008 um 13:21 Uhr
Eigentlich wollte ich dazu nichts schreiben da rainer w eigentlich alles sagte. Nur eines zur Information wäre vielleicht nciht schlecht: gehe mal auf folgenden Link: www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc Sollte der nciht funktionieren, google mal "Informationsblatt für Vorgesetzte" von da aus funktioniert der Link auf jeden Fall.
Ansonsten schließe ich mich dem Vorredner voll und ganz an!
05.10.2008 um 14:37 Uhr
Löwe43 In der Regel sollten Betriebsratssitzungen und/oder andere Betriebsratsarbeit so angesetzt werden, dass sie in die Arbeitszeit der teilnehmenden BR Mitglieder fällt. Dabei ist es unerheblich wann die GL mit ihrer Arbeit beginnt. Lt. dem Betriebsverfassungsgesetz geht Betriebsratsarbeit VOR der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.
05.10.2008 um 16:17 Uhr
"Wie kann man eine Betriebsvereinbarung anfechten oder überprüfen lassen und WO.... "
Als AN kannst Du nur DEINE individualrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend machen. Entweder klagst Du Rechte aus einer BV ein oder klagst andere Rechte ein, die Dir durch diese BV womöglich unrechtmäßig genommen wurden.
In diesem Zusammenhang wird ev. im Vorfeld geklärt werden müssen, ob die BV überhaupt gültig ist.
05.10.2008 um 17:17 Uhr
7 Tipps, mit denen Sie rechtliche Risiken bei Ihren Betriebsratssitzungen ausschließen TIPP 1: Einberufung ist Vorsitzendensache Grundsätzlich wird eine Betriebsratssitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden anberaumt. Ist dieser verhindert, muss der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung einberufen. Beachten Sie, dass andere Mitglieder keine Berechtigung haben, eine Sitzung einzuberufen. Nur, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert sind und Sie für diesen Fall nicht vorsorglich einen weiteren Stellvertreter gewählt haben, besteht zur Erledigung dringender Angelegenheiten ein Selbstzusammentrittsrecht. Dann kann jedes Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratssitzung einladen.
Der Betriebsratsvorsitzende kann nach eigenem Ermessen bestimmen, wie oft und wann Betriebsratssitzungen stattfinden. Beantragt jedoch der Arbeitgeber oder ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats die Einberufung einer Sitzung, ist der Betriebsratsvorsitzende zur Abhaltung rechtlich verpflichtet.
TIPP 2: Einladung muss rechtzeitig und vollständig sein Zur Betriebsratssitzung werden selbstverständlich alle Mitglieder des Betriebsrats eingeladen. Dabei müssen Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Tagesordnung für die Sitzung mitgeteilt werden. Eine bestimmte Form oder Frist ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Allerdings muss die Einladung „rechtzeitig“ zugehen. Was „rechtzeitig“ ist, bemisst sich nach den Umständen im Einzelfall. Eine 3-Tages-Frist ist wohl mindestens einzuhalten.
TIPP 3: Betriebsratssitzung ist eine geschlossene Veranstaltung Ihre Betriebsratssitzung ist eine ernsthafte Angelegenheit und kein „Tag der offenen Tür“. Das Betriebsverfassungsgesetz macht hier strenge Vorgaben: Es sollen keine Nichtberechtigten an rechtlich verbindlichen Betriebsratsbeschlüssen teilnehmen.
TIPP 4: Die Tagesordnung ist der Schlüsselfaktor Um eine Betriebsratssitzung zeitsparend durchzuführen, ist es sinnvoll, diese anhand einer Tagesordnung zu strukturieren. Dabei sollten möglichst die wichtigen Themen am Anfang stehen.
Denken Sie daran, alle wichtigen Themen auf die Tagesordnung zu setzen, da Sie sonst darüber keine Beschlüsse fassen können. Geben Sie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte möglichst konkret an, damit Sie nicht Gefahr laufen, einen unwirksamen Beschluss darüber zu fassen.
TIPP 5: Protokoll kann ein wichtiges Beweismittel sein Als Betriebsrat sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Sitzung zu protokollieren. Protokollieren Sie aus Beweisgründen die gefassten Beschlüsse am besten im genauen Wortlaut. Geht es um ein besonders sensibles Thema, halten Sie den dazu gefassten Beschluss am besten auf einem gesonderten Formular fest. Sollte dieses beispielsweise bei Gericht vorgelegt werden müssen, erfährt Ihr Chef nicht, was sonst noch so auf der Betriebsratssitzung besprochen wurde.
Um die Beschlussfähigkeit der Betriebsratssitzung nachweisen zu können, ist es von enormer Bedeutung, dass auch eine Anwesenheitsliste geführt wird.
TIPP 6: Der Vorsitzende hat ein „natürliches“ Leitungsprivileg Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Sitzung. Ist er verhindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Falls beide verhindert sind, bestimmen Sie und Ihre Kollegen einen Sitzungsleiter aus Ihren Reihen durch Mehrheitsbeschluss. Dem Sitzungsleiter steht das Recht zu, die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Rednerliste zu führen, das Wort zu erteilen und wieder zu entziehen sowie die Abstimmung zu leiten und das Ergebnis festzustellen.
TIPP 7: Nur in bestimmten Fällen darf Ihr Chef anwesend sein Auch der Arbeitgeber kann an den Sitzungen teilnehmen – jedoch nur, wenn er selbst die Einberufung einer Sitzung beantragt hat oder Sie ihn ausdrücklich eingeladen haben. Ist er von Ihnen eingeladen worden, muss er an der Sitzung teilnehmen. Weigert er sich hartnäckig, können Sie dies sogar gerichtlich durchsetzen lassen.
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