Erstellt am 23.07.2015 um 07:07 Uhr von SCENIC
Die übliche Frage an dieser Stelle: Gibt es einen Betriebsrat?
Wenn ja, dann ist er voll mit im Boot, wenn nein gibt es per se erstmal garnichts!
Erstellt am 23.07.2015 um 07:22 Uhr von Erbsenzähler
Zu 1 kann ich sagen, dass es im Bereich Hamburg eine Pharmafirma gibt, wo dem Betriebsrat ein Maulkorb zum Thema Sozialplanverhandlungen verpasst werden sollte. Er hat sich nicht dran gehalten und ist verklagt worden. Den Prozess hat er gewonnen!
Meine Meinung: Jedoch sollte man nicht wie eine Tratsche jedem alles erzählen!
Einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Jedoch kann ein Betriebsrat im Rahmen von Sozialplanverhandlungen eine aushandeln.
Hier ein paar Quellen die dir helfen könnten:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung.html
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Sozialplan.html
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Sozialauswahl.html
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Massenentlassung.html
Erstellt am 23.07.2015 um 08:01 Uhr von gironimo
Gibt es nun einen Betriebsrat? Das ist doch in dieser Situation eine ganz entscheidende Frage. Und was ist ein "Standard-Sozialplan"
Ganz allgemein wäre ja ansonsten noch §1a KSchG ganz interessant
Erstellt am 25.07.2015 um 10:46 Uhr von olala
betriebsrat gibt es , ja
es wurde gesagt das es sich um einen vom bundesarbeitsgericht als ok bezeichneten soziealplan handele , der eben so angewendet werden solle.
der liegt den mitarbeitern nciht schriftlich vor auch nicht als aushang etc.
nach welchem § die kuendigungen vonstatten gehen sollen wurde nciht bekanntgegeben.
man hoffe darauf das sich ggf. anndere als die vom sozialplan auserwählten personen freiwillig gehen mögen.
Erstellt am 25.07.2015 um 11:01 Uhr von olala
kann der AG auch nach einem anderen als nach §1a kündigen wenn es sich um betriebsbedingte Kündigungen handelt?
Erstellt am 25.07.2015 um 11:56 Uhr von Pjöööng
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht.
Im Falle von personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen kann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses überprüft werden, ob diese Gründe für eine Kündigung ausreichend sind. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geprüft werden, ob die Sozialauswahl eingehalten wurde und eingeschränkt ob es eine unternehmerische Entscheidung gibt, die die Kündigungen rechtfertigt.
Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart. Vom Arbeitgeber freiwillig angebotene Abfindungen dienen häufig nur dazu die Anzahl der Kündigungsschutzklagen zu minimieren. Den § 1a kann der Arbeitgeber anwenden, muss er aber nicht.
Erstellt am 28.07.2015 um 19:18 Uhr von olala
a) Und die Abfindungsregeln aus §1a fallen dann auch einfach weg?
b) Und Abfindungsverhandlungen können auch geführt werden wenn nach anderen §§ gekündigt wird?
c) wie lang dauert eingentlich so ein Kündigungsschutzprozess? Ist es ggf. eine gute Taktik auf die Lohnfortzahlung während des Prozesses zu spekulieren..oder eben auf eine vorzeitig angebotene Abfindung , die dann doch noch billger für den AG wäre als die ganze Lohnfortzahlung während des Prozesses?
d) wenn betriebsbedingt gekündigt wird, muss der AG dann dem Richter nachweisen das seine Geschäfte schlecht laufen?....und ist dies villeicht auch bei einer "normalen" Kündigung der Fall oder nur bei betriebsbedingten?
Erstellt am 28.07.2015 um 19:28 Uhr von Pjöööng
Der § 1a ist eine Missgeburt ohne Gleichen. Durch ihn hat sich (fast) nichts geändert. Man darf nämlich nicht überlesen "Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."
Eine Abfindung anbieten für den Fall dass der AN gegen die Kündigung nicht klagt? Das konnte der Arbeitgeber auch schon vorher. Der §1a sagt nicht, dass der AG das muss.
Es wird nicht "nach Paragraph" gekündigt. Wichtig ist es, rechtzeitig Kündigungsschutzklage einzureichen, sonst ist drei Wochen nach Zugang der Kündigung kein Einigungswille mehr beim Arbeitgeber mehr vorhanden.
Der erste Gütetermin sollte in der Regel sehr schnell erfolgen. Von manchen Gerichtsbezirken hört man aber ganz anderes. Egal worauf man spekuliert, es kann dann auch ganz anders laufen...
Es braucht nicht den Nachweis, "dass die Geschäfte schlecht laufen"! Der AG kann auch beschließen weniger Geschäft machen zu wollen.
Erstellt am 29.07.2015 um 19:40 Uhr von olala
Mus der vermeintlich anzuwendende Sozialplan inhaltlich den Angestellten Mitarbeitern vorgelegt , zugesendet , einfach ausgehängt werden?
Oder reicht die mündliche Erläuterung des Inhaltes während einer Mitarbeiterversammlung aus?
Bisher haben wir nur mündliche Erläuterungen eines nicht näher bestimmten Sozialplans , welcher wohl von einem Bundesarbeitsgericht als"ok" befunden wurde, bekommen.
Erstellt am 29.07.2015 um 19:45 Uhr von olala
a) Auch der BR hat den Sozialplan nicht schriftlich bekannt gemacht, sondern ebenfalls nur mündlich erläutert.
b) Hat ein einköpfiger BR eine Chance bei einem Sozialplan zu verhandeln, der vermeintlich von Bundesarbeitsgericht als "OK" befunden wurde? Kann also der AG einfach einen auswählen?
Erstellt am 29.07.2015 um 22:12 Uhr von Pjöööng
Einköpfiger BR? Das spricht für eine überschaubare Belegschaft und möglicherweise fehlenden Kündigungsschutz. Ein Sozialplan wäre damit dann wohl kaum erzwingbar.
Erstellt am 30.07.2015 um 08:46 Uhr von olala
ab wann ist ein Sozialplan erzwingbar?
haben zwei Betriebe mit jeweils zwanzig und ca zweiundzwanzig AN.
Das heist wenn überhaupt so etwas ähnliches wie ein Sozialplan zur Anwendung kommt können die AN schon beinahe froh sein? Und der AG hätte dann schon fast etwas gutes getan wenn er sich auf soetwas einlässt?
Erstellt am 30.07.2015 um 10:08 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 30.07.2015 um 13:15 Uhr von Tester
@olala:
Die genaue Mitarbeiterzahl ist für die Grenzen des § 17 KSchG, der im Rahmen der §§111ff. BetrVG herangezogen wird, und die Grenzen des §112a BetrVG schon wichtig... Was heißt ca. 22? Für welchen der Betriebe fragst du? Für den mit den 20 Mitarbeitern oder für den mit den ca. 22 Mitarbeitern. Oder haben die Betriebe gemeinsam einen Betriebsrat?
Wie viele Mitarbeiter sollen gekündigt werden?
Was meinst du, wenn du schreibst "andere Unternehmensbereichen/Abteilungen die nicht betroffen sind"?
Welche Abteilungen sind denn betroffen? Werden ganzen Abteilungen geschlossen?
Wie ist die Unternehmensstruktur?