Gewalt auf einer betrieblichen Veranstaltung
Welche Konsequenzen hat es für einen derzeitigen Abteilungsleiter, welcher Schulungsmassnahmen zur Marktleitung erhält, der einen Untergebenen zu später Stunde auf einem Abteilungsessen ins Gesicht schlägt. Alkohol war im Spiel. Zum Essen hat ein Lieferant des Marktes eingeladen. Eine Anzeige wurde nicht gestellt. Der Untergebene hat die Marktleitung über den Vorfall informiert und einen Abteilungswechsel gewünscht. Dieses wurde ignoriert. Beide arbeiten weiterhin in der selben Stellung und Abteilung. Selbst als sich der Untergebene auf eine interne Stellenausschreibung beworben hat, wurde Ihm gesagt, dass er unverzichtbar in der Abteilung ist. Ist dieses überhaupt eine Angelegenheit für den BR? Der Vorfall hat sich ja nicht direkt wärend der Arbeitszeit ereignet.
Vielen Dank.
Community-Antworten (3)
26.09.2008 um 11:09 Uhr
@Bass ...es ist nicht vorrangig von Interesse, ob sich der Vorfall vor oder nach der regulären AZ ereignet hat. Je nach Lage der Dinge hätte auch eine fristlose Kündigung vorgenommen werden können. Ist § 104 BetrVG geläufig?
26.09.2008 um 11:37 Uhr
@neskia Okay. Dann kann man es dennoch über § 75 BetrVG gg. den AG versuchen, da er "ja nicht alles getan hat, zum Schutz des Körpers vor Verletzung (der schlagende AN)".
26.09.2008 um 12:32 Uhr
Das Essen ist doch irgendwo eine "betriebliche Veranstaltung" weil Abteilungsessen. Von daher muss der BR auch dafür zuständig sein. Man muss dem Abteilungleiter doch eine Abmahnung reinwürgen können! Zumindest war das in meinem Fall so, das war zwar kein Abteilungsleiter und der Fall etwas anders aber die Abmahnung konnte ich erzwingen.
Allein der übermäßige Konsum von Alkohol bei einem Geschäftsessen zeugt doch schon davon, dass der Typ in einer Führungsposition ungeeignet ist!
Notfalls würde ich mit einer Anzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung drohen.
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