Erstellt am 26.09.2008 um 09:09 Uhr von Kölner
@Bass
...es ist nicht vorrangig von Interesse, ob sich der Vorfall vor oder nach der regulären AZ ereignet hat. Je nach Lage der Dinge hätte auch eine fristlose Kündigung vorgenommen werden können.
Ist § 104 BetrVG geläufig?
Erstellt am 26.09.2008 um 09:37 Uhr von Kölner
@neskia
Okay.
Dann kann man es dennoch über § 75 BetrVG gg. den AG versuchen, da er "ja nicht alles getan hat, zum Schutz des Körpers vor Verletzung (der schlagende AN)".
Erstellt am 26.09.2008 um 10:32 Uhr von FWLeh
Das Essen ist doch irgendwo eine "betriebliche Veranstaltung" weil Abteilungsessen. Von daher muss der BR auch dafür zuständig sein. Man muss dem Abteilungleiter doch eine Abmahnung reinwürgen können! Zumindest war das in meinem Fall so, das war zwar kein Abteilungsleiter und der Fall etwas anders aber die Abmahnung konnte ich erzwingen.
Allein der übermäßige Konsum von Alkohol bei einem Geschäftsessen zeugt doch schon davon, dass der Typ in einer Führungsposition ungeeignet ist!
Notfalls würde ich mit einer Anzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung drohen.