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Ruhezeitregelung in der Gastronomie

A
Auxel
Jan 2018 bearbeitet

Ruhezeiten gilt die elf Stunden - Ruhezeitregelung auch in der Gastronomie? Man hat mir gesagt nur wenn am vortag 10 bzw. 12 Std. gearbeitet worden sind.

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Community-Antworten (3)

W
Weißnix

22.09.2008 um 20:22 Uhr

Hi Auxel, diese Ruhezeitregelung gildet auch in der Gastronomie! Diese 10-12 Std ist Mumpitz. Bin im Hotelbereich und da lassen wir nichts anderes zu, sehr zum Ärger unserer GF. : )

L
Lotte

22.09.2008 um 22:38 Uhr

Auxel, die Ruhezeit kann um eine Stunde verkürzt werden, wenn eine andere Ruhezeit innerhalb eines Monats auf 12h verlängert wird. Siehe dazu ArbZG § 5 (2)

DAH
Der alte Heini

23.09.2008 um 01:25 Uhr

Auxel So wie ich die Angelegenheit einschätze, verkauft der AG die Mitarbeiter für dumm. 11 Std Ruhezeit heißt nicht, dass ihr am Tag 12 Std arbeiten müsst um dann 11 Std Ruhzeit zu nehmen und dann wieder 12 Std arbeiten dürft. So hat es der Gesetzgeber mit der vorgegebenen täglichen Ruhezeit nicht gemeint. Ihr dürft täglich nicht mehr als 8 Std. und in der Woche nicht mehr als 48 Std. arbeiten. Beispiel: An 6 Tagen in der Woche je 8 Std. = 48 Std. die Woche, oder zB an 5 Tagen der Woche je 7 Std. und 2 Tage der Woche 6,5 Std. Das Arbeitszeitgesetz lässt aber auch tägliche Arbeitszeiten von 10 Std zu, ABER NUR wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Lt. Arbeitszeitgesetz gibt es noch diverse Möglichkeiten Arbeitnehmer über 10 Std. am Tag und über 48 Std. in der Woche zu beschäftigen. Dies ist aber nur möglich wenn dies mit einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags mit einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben geregelt wird. Ob Genanntes bei Euch zutrifft, kannst nur Du vor Ort klären.

Du solltest Dir das Arbeitszeitgesetz genauer anschauen, damit Du deine Rechte und auch deine Pflichten kennst. Interessant dürfte auch für Arbeitnehmer in der Gastronomie § 11 ArbzG "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" sein.

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