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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Folgen einer Verschmelzung für die Betriebsratsmitglieder

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axvonju
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben folgende Situation. Vor wenigen Wochen haben wir einen neuen Betriebsrat gewählt und zwar gehören die neugewählten Mitglieder 2 unterschiedlichen Betrieben an. Der eine Betrieb gehört zu einer AG und der andere zu einer GmbH. Nun wird einer der beiden Betriebe, der GmbH Betrieb mit einer AG verschmolzen, die ebenso wie unsere AG zum Gesamtkonzern gehört. Was geschieht nun mit den Betriebsratsmitgliedern in unsererem gemeinsamen neugewählten Betriebsrat ? Behalten Sie Ihr Betriebsratsmandat oder werden die Mitarbeiter nun vom aufnehmenden Betriebsrat vertreten ?

Für eine zielführenden Antwort bedanke ich mich schon einmal im vorraus und wünsch Allen noch einen schönen Tag.

axvonju

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Community-Antworten (5)

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Catweazle

21.09.2008 um 21:53 Uhr

@axvonju,

deine Frage kann wird niemand beantworten können. Es hängt vor allem von der Größe der einzelnen Betriebe und der betroffenen Mitarbeiter ab. Ihr solltet euch einen Anwalt nehmen um zu prüfen ob ein Betriebsübergang nach § 313a BGB vorliegt. Vermutlich geht das Betriebsratsamt unter wenn die Betroffenen dem Betriebsübergang nicht widersprechen. Wenn es so sein sollte kann der § 323 UmwG für die BRM interessant sein. (1) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung oder Teilübertragung nach dem Dritten oder Vierten Buch zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.

P
pirat

21.09.2008 um 22:18 Uhr

@Catweazle, sorry, aber du meintest bestimmt Betriebsübergang nach §613a BGB..ansonsten, d'accord :-)

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axvonju

22.09.2008 um 00:20 Uhr

Liebe Kollegen,

vielen Dank für Eure Antwort. Leider geht auch aus dem §613 a nicht genau hervor wie die Folgen für den neugegründeten Betriebsrat sind. Der eine Betrieb bleibt ja in gewohnter Form bestehen, nur der zweite wird verschmolzen. Aus meiner Sicht müßte zumindestens der Teil der Betriebsräte im Amt bleiben, die aus dem Betrieb stammen, welcher nicht verschmolzen wird. Lediglich die Größe des Betriebsrates müßte sich an die neuien Gegebenheiten anpassen. Diese Meinung werde ich nun von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen und die richtige Antwort dann hier veröffentlichen. Bis dahin nocheinmal vielen Dank und noch einen schönen Abend.

axvonju

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Catweazle

22.09.2008 um 01:28 Uhr

@pirat, stimmt.

@axvonju, wenn ihr im Frühjahr 2006 gewählt habt ändert sich die Größe des BR nicht. Sie kann sich nur nach einer Wahl ändern.

§ 13 BetrVG - III. Rd-Nr. 7 (Däubler) Die für eine Neuwahl des BR erforderliche Veränderung der Beschäftigtenzahl muss am Stichtag, also 24 Monate nach dem Tag der Wahl des BR, gegeben sein. Frühere oder spätere Veränderungen sind unbeachtlich.

Wenn ihr aber nicht mehr genügend BRM habt, um die momentane Betriebsratstärke zu erreichen, müsst ihr unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen um Neuwahlen einzuleiten

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axvonju

22.09.2008 um 22:39 Uhr

Hallo Pirat, Hallo Catweazle,

vielen Dank für eure kompetenten Antworten. NUR DEM BESSEREN VERSTÄNDNIS HALBER. Ist es also richtig, daß den Kollegen, die in dem Betrieb sind, der verschmolzen wird, daß Betriebsratsmandat aberkannt wird und in Sie von dem übernehmenden Betrieb bzw. dem dort vorhandenen Betriebsrat betriebsratstechnisch ab Übernahme vertreten werden?

mfG axvonju

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