Erstellt am 19.09.2008 um 17:58 Uhr von Silence
@diiie
Für mich hört sich das nach einer Versetzung des MA an. Dies unterliegt der Mitbestimmung (§99 BetrVG).
Der ArbGeb. kann dies vorläufig ohne die Zustimmung des BR durchführen, muss aber unverzüglich den BR von der personellen Maßnahme unterrichten (§100 BetrVG).
Erstellt am 19.09.2008 um 18:49 Uhr von DonJohnson
Na für mich hört sich das wie unerlaubte AN Überlassung an - immerhin sind es zwei GmbH - also vermutlich zwei Gremien! Von einer Tochterfirma kann man da noch nciht reden. Wie sehen die organisatorischen Verhältnisse aus? Sind sie autak oder zentral? Usw usw... Für eine Antwort müßte man viel viel mehr Infos haben.
Erstellt am 19.09.2008 um 20:04 Uhr von Lotte
diiie,
wenn der AV keine Angaben über den Einsatzort enthält und eine Versetzung per Direktionsrecht möglich ist, dann kann eine Konzernleihe vorgenommen werden. Die Konzernleihe fällt auch nicht unter das AÜG und benötigt keine Erlaubnis zur Überlassung von AN.
Der BR muss allerdings, wenn die Vorraussetzungen des § 95 (3) BetrVG zutreffen angehört werden (siehe Silence)
Erstellt am 19.09.2008 um 23:44 Uhr von rainer w
@Lotte
Bei einer Konzernleihe ist der BR des abgebenden Betriebes und des annehmenden
Betriebes zu informieren. Wie bei einer versetzung
Erstellt am 20.09.2008 um 10:54 Uhr von Lotte
rainer,
habe ich etwas anderes behauptet?
Habe nur der Behauptung von DJ von wegen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung widersprochen.
Allerdings bin ich mir über die MBR bei Konzernleihe nicht so 100% sicher wie Du das zu sein scheinst.
Wenn die Vorraussetzungen des § 95 (3) BetrVG erfüllt sind, muss auf jeden Fall der zuständige BR des Betriebes, mit dem der MA einen AV hat, gehört werden.
Aber hat der aufnehmende BR ein MBR oder lediglich ein Informationsrecht (Du scheinst beiden BR nur ein Informationsrecht zuzubilligen?).
Da die Konzernleihe nicht dem AÜG unterliegt und keine Neueinstellung vorliegt (es sei denn der MA bekommt einen neuen AV, aber dann ist es keine Konzernleihe mehr), sehe ich nur ein Informationsrecht nach § 80 BetrVG für den aufnehmenden Betrieb, aber keine personelle Maßnahme nach §99 BetrVG.
Erstellt am 21.09.2008 um 02:16 Uhr von rainer w
@ Lotte
Ich beziehe michhier auf § 99 Abs.1 Ziff.16 BetrVG.
Erstellt am 21.09.2008 um 11:23 Uhr von Lotte
Rainer,
Du meinst DKK RN 16 zu §99 BetrVG, aber dann verstehe ich nicht, wieso Du von Information und nicht von Mitbestimmung sprichst.
Fazit ist jedenfalls mit Deinem sehr richtigen Hinweis, wenn die Vorraussetzungen des § 95 BetrVG erfüllt sind, besteht ein MBR in beiden Betrieben. Im abgehenden als Versetzung und im aufnehmenden als Einstellung/Eingliederung.
Okay?
Erstellt am 21.09.2008 um 12:18 Uhr von peanuts
Ich bezweifle mehr als stark, dass diese beiden GmbHs einen jeweils eigenen BR wählen könnten. Dazu sollte man sich einmal mit dem Betriebsbegriff auseinander setzen; ein Gemeinschaftsbetrieb darf vermutet werden ...
Ob AN überhaupt in der Tochterfirma eingesetzt werden können, dürfte vom Arbeitsvertrag abhängen. Der BR wäre auf jeden Fall zu einer Versetzung anzuhören.
Mitbestimmungsrechte gibt es beim 99er allerdings nicht.
Ich kann bislang allerdings nicht erkennen, dass es sich hier um einen Konzern handeln soll!
Erstellt am 22.09.2008 um 03:32 Uhr von rainer w
@Lotte
Habe mich villeicht mal wieder etwas blöde Ausgedrückt, aber ich sehe wir meinen mal wieder das Gleiche.
@peanuts
Dies kann nur der Fragesteller aufklären.
Erstellt am 22.09.2008 um 08:09 Uhr von Lotte
peanuts,
"Mitbestimmungsrechte gibt es beim 99er allerdings nicht."
Interessante These ;-)))
Komisch, dass der § "Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" heißt.
Da solltest Du Dich vielleicht mal mit den Gesetzgebern über einen neuen Titel unterhalten.
Erstellt am 24.09.2008 um 02:08 Uhr von diiie
Hallo,
danke für eure Antworten. Aber es ist jetzt so, das unsere GmbH der anderen GmbH sämtliche Dienstleistungen in Rechnung stellt. Keine Ahnung ob das so i. O. ist. Ich komme auch im Gremium nicht weiter. Der überwiegende Teil ist da anderer Meinung wie ich. z. B. warum Angriffsfläche bieten, wo keine ist. Nun gut. Alleine kann ich nix machen. Danke nochmal für eure Antworten. Man liest sich wieder. Bis dahin. Servus