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Kündigung eines Mitarbeiters

E
ebrar
Nov 2016 bearbeitet

was ist denn eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Beendigungskündigung.

4.62505

Community-Antworten (5)

J
Jube

19.09.2008 um 13:27 Uhr

@ Erbrar, bei fristlosen Kündigungen wird das oft so gehandhabt, sollte die fristlose Kündigung nicht durch den BR gehen, gilt vom gleichen Tag an die Frist für die fristgerechte Kündigung und nicht erst beim nächsten Versuch.

M
Miparix

19.09.2008 um 14:00 Uhr

@Jube Geht das überhaupt? Wenn die fristlose Kündigung abgelehnt wird, dann wird die fristgerechte doch auch vom BR abgelehnt. Oder sind dann andere Gründe? Dann würde es doch auch eine andere Kündigung sein, oder sehe ich da etwas falsch?

@Ebrar Vielleicht kannst Du uns in etwa mehr zu der Kündigung sagen?

T
tbltom

19.09.2008 um 18:12 Uhr

Das ist ein auf die Zukunft bezogenes juristisches Geplänkel ... (wenns zur Kündigungsschutzklage kommt); für den BR ists wie eine fristlose K. zu behandeln ...

P
packer

19.09.2008 um 20:02 Uhr

kann ich jubebeipflichten und tom widersprechen was die außerordentliche angeht...

@ miparix

mehr details? selbst dann können wir hier als nichtrechtsanwälte trotzdem nichts korrektes beitragen. kündigungsschutzklagen sind doch etwas kompakter als das man so etwas im forum abfrühstücken könnte...

ich mach mal fauleshalber c&p für einen widerspruch in dem das auch klar wird:

Betr.: Beabsichtigte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des ............ Sehr geehrte ......... Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...... über die beabsichtigte Kündigung des ......... beraten. Als Ergebnis teilen wir Ihnen mit: Gegen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung haben wir folgende Bedenken: Nach der Sachverhaltsdarstellung des betroffenen Arbeitnehmers sind wir davon überzeugt, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen gegenüber dem Vorgesetzten nicht so gefallen sind, wie behauptet wird; zumindest war der Arbeitnehmer wegen der bekannten in der Abteilung herrschenden Überbelastung in einer Ausnahmesituation. Weiter sind zugunsten des Arbeitnehmers die lange Betriebszugehörigkeitsdauer und das zuletzt untadelige Verhalten zu berücksichtigen, nachdem die Abmahnung nach Ablauf von drei Jahren keine Bedeutung mehr hat. Wir halten eine außerordentliche Kündigung für überzogen. Eine Abmahnung wäre eine angemessene, aber auch ausreichende Reaktion.

Der VORSORGLICH GEPLANTEN fristgerechten Kündigung widersprechen wir nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Die in der Beziehung zum Vorgesetzten liegende Störung des Arbeitsverhältnisses kann dadurch behoben werden, dass der Arbeitnehmer auf dem freien Arbeitsplatz in Abteilung ........ unter dem anderen Vorgesetzten ..... weiterbeschäftigt werden kann. Mit freundlichen Grüßen .................................................................................... (Betriebsratsvorsitzende/r)

also gegen die fristlose kündigung bedenken anmelden und der hilfsweisen ordentlichen kündigung widersprechen nach den bekannten gründen im BetrVG!

P
Peanuts

21.09.2008 um 13:24 Uhr

"was ist denn eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Beendigungskündigung."

Wenn ein BR eine solche Anhörung auf dem Tisch liegen hat, müssen ZWEI unterschiedliche Fristen (3 Tage / 1 Woche) gewahrt werden und müssen ZWEI, voneinander getrennte Reaktionen erfolgen! Als BR würde ich innerhalb der 3 Tagesfrist niemals auf die "ordentliche fristgerechte Kündigung" reagieren, sondern die Frist von 1 Woche ausnutzen. Aber wenn ich mein Pulver schon innerhalb von 3 Tagen verschieße, stünde der Satz "Diese Stellungnahme ist NICHT abschließend" zwingend darunter.

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