Erstellt am 19.09.2008 um 11:27 Uhr von Jube
@ Erbrar,
bei fristlosen Kündigungen wird das oft so gehandhabt, sollte die fristlose Kündigung nicht durch den BR gehen, gilt vom gleichen Tag an die Frist für die fristgerechte Kündigung und nicht erst beim nächsten Versuch.
Erstellt am 19.09.2008 um 12:00 Uhr von Miparix
@Jube
Geht das überhaupt? Wenn die fristlose Kündigung abgelehnt wird, dann wird die fristgerechte doch auch vom BR abgelehnt. Oder sind dann andere Gründe? Dann würde es doch auch eine andere Kündigung sein, oder sehe ich da etwas falsch?
@Ebrar
Vielleicht kannst Du uns in etwa mehr zu der Kündigung sagen?
Erstellt am 19.09.2008 um 16:12 Uhr von tbltom
Das ist ein auf die Zukunft bezogenes juristisches Geplänkel ... (wenns zur Kündigungsschutzklage kommt); für den BR ists wie eine fristlose K. zu behandeln ...
Erstellt am 19.09.2008 um 18:02 Uhr von packer
kann ich jubebeipflichten und tom widersprechen was die außerordentliche angeht...
@ miparix
mehr details?
selbst dann können wir hier als nichtrechtsanwälte trotzdem nichts korrektes beitragen. kündigungsschutzklagen sind doch etwas kompakter als das man so etwas im forum abfrühstücken könnte...
ich mach mal fauleshalber c&p für einen widerspruch in dem das auch klar wird:
Betr.: Beabsichtigte außerordentliche, hilfsweise ordentliche
Kündigung des ............
Sehr geehrte .........
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...... über die beabsichtigte
Kündigung des ......... beraten. Als Ergebnis teilen wir Ihnen
mit:
Gegen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung haben
wir folgende Bedenken:
Nach der Sachverhaltsdarstellung des betroffenen Arbeitnehmers
sind wir davon überzeugt, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen
gegenüber dem Vorgesetzten nicht so gefallen sind,
wie behauptet wird; zumindest war der Arbeitnehmer wegen der
bekannten in der Abteilung herrschenden Überbelastung in einer
Ausnahmesituation. Weiter sind zugunsten des Arbeitnehmers
die lange Betriebszugehörigkeitsdauer und das zuletzt untadelige
Verhalten zu berücksichtigen, nachdem die Abmahnung nach
Ablauf von drei Jahren keine Bedeutung mehr hat. Wir halten eine
außerordentliche Kündigung für überzogen. Eine Abmahnung
wäre eine angemessene, aber auch ausreichende Reaktion.
Der VORSORGLICH GEPLANTEN fristgerechten Kündigung widersprechen
wir nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Die in der Beziehung
zum Vorgesetzten liegende Störung des Arbeitsverhältnisses
kann dadurch behoben werden, dass der Arbeitnehmer auf
dem freien Arbeitsplatz in Abteilung ........ unter dem anderen
Vorgesetzten ..... weiterbeschäftigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
....................................................................................
(Betriebsratsvorsitzende/r)
also gegen die fristlose kündigung bedenken anmelden und der hilfsweisen ordentlichen kündigung widersprechen nach den bekannten gründen im BetrVG!
Erstellt am 21.09.2008 um 11:24 Uhr von peanuts
"was ist denn eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Beendigungskündigung."
Wenn ein BR eine solche Anhörung auf dem Tisch liegen hat, müssen ZWEI unterschiedliche Fristen (3 Tage / 1 Woche) gewahrt werden und müssen ZWEI, voneinander getrennte Reaktionen erfolgen!
Als BR würde ich innerhalb der 3 Tagesfrist niemals auf die "ordentliche fristgerechte Kündigung" reagieren, sondern die Frist von 1 Woche ausnutzen.
Aber wenn ich mein Pulver schon innerhalb von 3 Tagen verschieße, stünde der Satz "Diese Stellungnahme ist NICHT abschließend" zwingend darunter.