Erstellt am 18.09.2008 um 07:29 Uhr von carrie
@Betriebsrat
Soweit ich weis, kann die Firma den Leiharbeiter übernehmen, muss es aber nicht.
Sollten sie sich dazu entschließen, ihn einzustellen, ist es möglich eine erneute Probezeit zu vereinbaren, selbst wenn er vorher jahrelang die gleiche Arbeit bei euch erledigt hat, für die er jetzt eingestellt wird.
Erstellt am 18.09.2008 um 07:46 Uhr von klinik
@von Betriebsrat,
interessantes Thema aber ich hab noch ein paar Fragen dazu:
1. Wie ist der Leiharbeiter bei Euch beschäftigt, z.B nach TzbfG? Wenn ja mit oder ohne Sachgrund?
2. Wie wird der Leiharbeiter vergütet? Hat die Entleiherfirma einen Tarifvertrag in Anwendung oder wird der Leiharbeiter so entlohnt wie Eure eigenen Mitarbeiter?
3. Ein Anrecht auf Übernahme des Leiharbeiters in die Entleiherfirma (also bei Euch) gibt es nicht
Erstellt am 18.09.2008 um 08:55 Uhr von STAN001
Ich möchte ergänzend anführen, dass ihr vielleicht versucht mit dem AG eine BV hin zu kriegen, die eine Übernahme von Leiharbeitnehmer vorsieht.
Häufig kommen neben den Leiharbeitnehmer Anträge auf Überstunden auf den Tisch des BR - und da kann man (meines Erachtens) versuchen tätig zu werden:
Überstunden + Leiharbeitnehmer = Mehr als Vollbeschäftigung!
Gruß
STAN
Erstellt am 18.09.2008 um 09:02 Uhr von klinik
@STAN001,
schöne Idee mit der BV, aber ich denke dass es auf politischer Ebene eine Änderung im AÜG geben muss. Die komplette Zuständigkeit des Leiharbeiters sollte in den Entleiherbetrieb fallen, denn viele Leiharbeitsfirmen haben mit Absicht keinen eigenen Betriebsrat. Und welche spärlichen daten uns als BR's mitgeteilt werden, weiss jeder der im Betrieb Leiharbeiter hat. Nichts gegen die Leiharbeiter dass sind sehr oft gute Kollegen, es geht nur um Grundsatzfragen z.B. der Vergütung ect. Da müssten die Gewerkschaften den Druck auf die Politik aufbauen
Erstellt am 18.09.2008 um 09:09 Uhr von STAN001
@klinik:
Da hast du schon Recht... - mit der politischen (gesetzlichen) Regelung!
Aber wenn noch nichts da ist, kann man es wenigstens versuchen! Bis zur gesetzlichen Regelung kann die BV ja gelten - danach eben nicht mehr!
Meines Erachtens sollten Leiharbeitnehmer für den Entleiher "teuer" sein, damit sie endlich dazu benutzt werden, wozu das Gesetz eigentlich gedacht war! Heut zu Tage werden sie häufig nur dazu eingesetzt um den "festen Stamm" im Betrieb zu verkleinern und gleichzeitig die Lohnkosten zu senken!
Erstellt am 18.09.2008 um 09:28 Uhr von klinik
Interessant wir des wenn man echte und unechte Leiharbeit betrachtet. Echte Leiharbeit ist für mich wenn man in Spitzenzeiten kurzfristig Personal erhalten kann. Unechte Leiharbeit ist wie bei uns im Konzern wenn es konzerneigene Leiharbeitsfirmen gibt, wo nichts anderes als "Lohndumping" vorgesehen ist.
Erstellt am 18.09.2008 um 09:43 Uhr von Betriebsrat
Schön das so viele etwas schreiben, aber meine Frage war ob der Leiharbeiter nicht nach zwei Jahren übernommen werden muss? Wir haben viele Leiharbeiter, die zwei Jahre und länger hier sind und gerne hier eine Festeinstellung haben möchten.
Also war es früher nicht so das der AG einen Leiharbeiter nicht nach zwei Jahren einstellen musste oder diesen nach Hause schicken musste wenn er ihn nicht einstellen wollte.
Gibt es da eine gesetzliche Regelung?
Erstellt am 18.09.2008 um 09:59 Uhr von klinik
Es gibt keinen Anspruch des Leiharbeiters auf Übernahme in den Entleiherbetrieb, es sei denn in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist etwas festgehalten worden. Das müsste dann einzelvertraglich geprüft werden. Kannst Du mit dem betreffenden Leiharbeitnehmer und dessen Zustimmung nicht mal in den Arbeitsvertrag schauen?
Dasselbe Problem wie Du es hast haben wir auch. Trotzallem wäre eine Diskussion zu diesem Thema schon angebracht.
Erstellt am 18.09.2008 um 10:17 Uhr von Silence
@Betriebsrat
Die Regelung das es nach 2 Jahren einen Festvertrag für LAN gibt wurde verändert
(Im Jahre 2002), seitdem wurde die Höchstdauer der Überlassung aufgegeben (leider)
Konnten LeiharbeiterInnen bisher nur für maximal zwei Jahre an ein und denselben Betrieb ausgeliehen werden, so ist dies nun unbefristet möglich. Jemand könnte so zum 'Stammleiharbeiter' werden, ohne jemals Beschäftigter des Entleihbetriebes zu werden.
Siehe Link:
http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/aktionen/express3.html
Erstellt am 19.09.2008 um 09:31 Uhr von Betriebsrat
Danke SILENCE, das ist die Antwort auf meine Frage.
So sollte es auch sein. DANKE !!!