Erstellt am 03.09.2008 um 11:55 Uhr von rolfo2
Was verstehst du unter Stellenausschreibung? Meinst du interne Ausschreibung ?
Die muss der AG nur machen wenn der BR dies gefordert hat ( vorher natürlich )!
Fasst einen Beschluß, dass künftig alle Stellen erst betriebsintern ausgeschrieben werden, macht eine ereinbarung über die Dauer der betriebsinternen Ausschreibung.
Welche Grundvoraussetzungen fehlen solltest du erst genauer erklären. Sieh im BetrVG nach unter welchen Umständen du die Zustimmung verweigern kannst.
Erstellt am 03.09.2008 um 13:01 Uhr von uhu
@Kindergarten
das könnt ihr ganz konkret im § 99 BetrVG nachlesen; dort sind die Zustimmungsverweigerungsgründe abschließend aufgeführt;
ihr solltet dringend Grundlagenseminare Betriebsverfassungsrecht besuchen;
Erstellt am 03.09.2008 um 14:11 Uhr von Kindergarten
Ja wir brauchen ganz dringend Seminare um richtig handeln zu können.
In unserem Betrieb werden gerne Stellen kurzfristig erschaffen um Leute einzustellen, die gut mit den Vorgesetzten können. Das ist hier der Fall. Wir haben am 28. 08.08 eine email erhalten, dass eine Stelle genehmigt wurde und Einstellungstermin am 01.09.08 sein soll. Der BR soll bitte unverzüglich Zustimmung erteilen, dass dies möglich ist. Der BR will sich nicht querstellen, aber diese Mauschelei und Vetterles Wirtschaft wollen und können wir nicht mehr akzeptieren. Dem Bewerber fehlen fachliche Qualifikationen und Bescheinigungen um die Tätigkeit auszuüben. Laut AG werden diese gerade vom Bewerber nachgeholt, jedoch müssten diese zum Antritt der Arbeit schon vorhanden sein. Es besteht auch keine Dringlichkeit ihn so schnell einzustellen. Grundsätzlich haben wir nichts gegen die Einstellung, aber wir fordern die Einhaltung von Fristen und dass alle Anforderungen die für die Einstellung notwendig sind erfüllt werden. Wir würden der Einstellung zustimmen, wenn alles seine Richtigkeit hat. Wie macht man dies am Geschicktesten.
Erstellt am 03.09.2008 um 14:47 Uhr von peanuts
Habt Ihr eine interne Stellenausschreibung verlangt oder nicht?
Falls nicht, könnt Ihr die Einstellung nicht unter Bezugnahme auf den § 99 Abs.2 Nr. 5 BetrVG verweigern.
Eure sonstigen Ablehnungsgründe sind nicht haltbar; es ist nicht Eurer Job, die Qualifikation von potentiellen AN zu beurteilen! Und schon gar nicht könnt Ihr die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, weil Ihr "Mauschelei und Vetterles Wirtschaft" unterstellt.
Wie bereits geschrieben wurde, sind die Ablehnungsgründe im § 99 Abs.2 BetrVG abschließend aufgeführt!
Erstellt am 03.09.2008 um 16:01 Uhr von Kindergarten
Wir wurden nicht mal darüber informiert, dass eine Stelle geschaffen werden soll, deshalb konnten wir nicht vor der geplanten Einstellung eine Ausschreibung verlangen. Aber als die Info uns erreichte haben wir den AG darauf hingewiesen.
Grundsätzlich sollte doch der Bewerber die Anforderungen an die Arbeitsstelle erfüllen bevor wir zustimmen, oder nicht?
Es ist doch wichtig dass alle Mitarbeiter, die diese Tätigkeit ausüben die gleichen Voraussetzungen mitbringen, um betriebliche Abläufe gewährleisten zu können.
Wir möchten keine Ausnahmen machen und arbeiten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Alles andere würde zu Unruhen in der Belegschaft führen.
Erstellt am 03.09.2008 um 16:24 Uhr von khel
@Kindergarten:
wenn Ihr der Meinung seid, dass jemand nicht die nötige fachliche Qualifikation für eine Stelle mitbringt, so könnt Ihr dem AG gegenüber diesbezüglich höchstens Bedenken gegen die Einstellung anmelden. Ein Ablehnungsgrund ist das, wie peanuts schon geschrieben hat, nicht.
Im Übrigen möchte ich peanuts zustimmen: die fachliche Eignung für eine Stelle soll nicht der BR überprüfen, das ist der Job des AG. Er ist ja auch derjenige, dem eine mangelnde fachliche Qualifikation eines Mitarbeiters auf die Füße fällt. Schließlich bezahlt er dessen Gehalt.
Noch was anderes: wenn der AG Euch drängt, innerhalb von ein paar Tagen zu einer Entscheidung zu kommen, dann verweist ihn auf die in §99 Abs. 3 BetrVG genannte Frist von einer Woche, innerhalb derer Ihr Eure eventuelle Verweigerung einer personellen Einzelmaßnahme äußern müsst. Führt der AG vor Ablauf dieser Frist eine personelle Einzelmaßnahme durch, ohne dass Ihr Euch geäußert habt, so tut er das auf eigenes Risiko.
Unsere Geschäftsleitung musste sich auch erst daran gewöhnen, dass es so eine Frist gibt. Mittlerweile klappt das aber hier bei uns ganz gut.
Gruß
khel
Erstellt am 03.09.2008 um 16:30 Uhr von peanuts
Eine interne Stellenausschreibung verlangt man als BR einmal und zwar generell für ALLE Stellen, die irgendwann einmal zu besetzen sind.
Noch einmal! Es ist NICHT Euer Job, die Qualifikation von BewerberInnen zu beurteilen. Wenn es der Gesetzgeber so gewollt hätte, wäre ein solcher Ablehnungsgrund sicherlich aufgeführt worden.
Der einzige Ausweg ist, die Aufstellung von Auswahlrichtlinien zu verlangen, so Ihr diese überhaupt verlangen könnt! Aber vorher solltet Ihr erst einmal die Grundlagenschulungen besuchen!
Erstellt am 03.09.2008 um 20:01 Uhr von Kindergarten
Vielen Dank an alle, die sich die Mühe gemacht haben, auf unsere Problematik einzugehen und uns dabei unterstützen die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung
richtig auszuführen.
Wie gesagt, haben wir Pionierarbeit zu leisten und müssen uns für alltägliche Arbeiten des BR Hilfe und Unterstützung suchen.
Der AG will das grundsätzliche Bestehen des neuen BR nicht akzeptieren, versucht uns deshalb zu ignorieren und bei Entscheidungen nicht zu informieren.
Eine produktive Zusammenarbeit ist so nicht möglich.
Wir haben unsere Arbeit als BR erst seit ein paar Wochen aufgenommen und man sagt aller Anfang ist schwer, aber für uns gilt Unmögliches möglich zu machen.
Wir nutzen unsere Freizeit um das BetrVG zu studieren, recherchieren im Netz und suchen Hilfe wo wir nur können.
Eine Grundlagenschulung ist unser größter Wunsch, leider muss diese auch gewährt und genehmigt werden!!!
Leider stehen wir aber jetzt schon ,ohne ein Grundlagenseminar besucht zu haben , vor einer wichtigen Entscheidung und brauchen so schnell wie möglich eine Lösung, mit der alle Leben können.
Gibt es denn eine Möglichkeit die Äußerungsfrist für die Zustimmung zu verlängern? Wenn ja, wie geht man vor und welche Gründe kann man vorbringen?
Erstellt am 04.09.2008 um 08:49 Uhr von STAN001
@Kindergarten:
"Verzögern" kannst du nur dann, wenn die Unterlagen / Informationen unvollständig sind - Dann beginnt die "Wochenfrist" nämlich noch nicht. (Beachten: Auch mündliche Informationen - soweit vollständig - gelten!)
Zum Thema "Zustimmung zur Einstellung..." gibt es für den BR 3 Möglichkeiten:
- Ablehnung (sind im §99 Abs. 2 beschrieben - Aber wenig Hoffnung bei euren Bedenken!)
- Ausdrückliche Zustimmung (Ihr schreibt dem AG, dass ihr einverstanden seid)
- Zustimmung (durch "Verstreichenlassen" der Äußerungsfrist - Im Prinzip läuft es auf das Selbe hinaus, wie die ausdrückliche Zustimmung, jedoch habt ihr nie ausdrücklich die Einstellung befürwortet)
Die Vereinbarung, die ihr mit eurem AG treffen solltet (zu dem Thema) bezieht sich auf generelle Regelungen bei Einstellung - egal auf welchen Posten. Darin sollte man dann auf jeden Fall die notwendige inerbtriebliche Stellenausschreibung rein bringen!
Gruß
STAN
Erstellt am 04.09.2008 um 09:01 Uhr von uhu
@Kindergarten
ja,die Wochenfrist (7 Tage) für die Stellungnahme des BR im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG ist vom AG definitiv einzuhalten; der BR braucht vorher nicht zu reagieren; laßt euch nicht unter Zeitdruck setzen, denn das ist ein übliches Mittel vom AG; hält der AG die se Frist nicht ein und führt die Einstellung vorher durch, dann ist die Einstellung unwirksam; in diesem Fall solltet ihr zwingend einen RA einschalten und ein Beschlussverfahren anstreben; in so einem Fall würde das Arbeitsgericht die sogenannte"Zustimmungsfiktion" auch nicht ersetzen können, weil die gesetzliche Frist für die Anhörung des BR nicht eingehalten wurde; der eingestellte AN müßte wieder gehen; danach könnte das gesamte Einstellungsverfahren komplett neu erfolgen - unter Einhaltung aller Vorschriften des BetrVG; der AG würde es schriftlich vom Gericht bekommen, dass er sich immer an alle Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu halten hat; somit könntet ihr das ein für alle Mal klären lassen; glaub mir, der Aufwand lohnt sich;
Erstellt am 04.09.2008 um 09:25 Uhr von khel
@kindergarten:
"... Eine Grundlagenschulung ist unser größter Wunsch, leider muss diese auch gewährt und genehmigt werden!!! ..."
Gewährt und genehmigt? Etwa vom Arbeitgeber? Schaut Euch mal ganz genau den §37 Abs. 6 BetrVG an!
Gruß
khel
Erstellt am 04.09.2008 um 13:13 Uhr von w-j-l
Kindergarten,
die Frage ob und wann ihr eine Schulung macht, dass entscheidet zunächst ganz alleine der Betriebsrat.
Sucht euch entsprechende Schulungstermine bei irgendeinem Anbieter raus (WAF, ifb, ... oder wie sie alle heißen) oder nehmt mit denen wegen einer "Inhouse-Schulung" Kontakt auf.
Dann faßt ihr in der BR-Sitzung einen Beschluss, wer wann auf welche Schulung bei welchem Anbieter geht, oder ihr faßt den Beschluss über eine Inhouse-Schulung für den gesamten BR.
Die Beschlussfassung muss schon auf der TO zur Sitzung vermerkt sein.
Schließlich informiert ihr den AG über die Personen, die wann, wo, wie lange auf welche Schulung gehen, und was das kostet. Wenn ihr noch ganz nett sein wollt, dann teilt ihr dem AG mit, dass er gemäß § 37 (6) und § 40 BetrVG die Kosten dafür zu tragen hat.
Der AG hat nur die Möglichkeit, über eine Einigungsstelle die zeitliche Lage der Schulung anzugreifen, falls er sie betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt erachtet.
Ansonsten bedarf es KEINER Zustimmung oder Genehmigung durch den Arbeitgeber.