Kündigung nach 3 Abmahnungen?
Steht in irgendeinem gesetz das der AG das recht hat nach 3 abmahnungen zu kündigen?? müssen sich die abmahnungen auf einen sachverhalt beziehen??
Community-Antworten (4)
02.09.2008 um 00:52 Uhr
@gizmo ist bei dir google defekt?
02.09.2008 um 01:36 Uhr
"Steht in irgendeinem gesetz das der AG das recht hat nach 3 abmahnungen zu kündigen??"
Nein! Ein AG kann sogar ohne vorherige Abmahnung kündigen!
"müssen sich die abmahnungen auf einen sachverhalt beziehen??"
Nein, warum auch? Ein AG wäre aber gut beraten, jeden Grund separat abzumahnen!
02.09.2008 um 08:30 Uhr
@gizmo Eine Abmahnung ist immer die Vorbereitung auf eine Kündigung. Bekommst du z.B. für Zuspätkommen eine verpasst und verspätest dich beim nächsten Mal wieder, kann das bereits die Kündigung sein.
02.09.2008 um 17:01 Uhr
@gizmo, alte Fellkugel .-) hier nun die langfassung der kurzversionen aller antworten .-) die Quelle ist ein seminar zum Thema .
Eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen ist nicht erforderlich. Da es aber für das Vorliegen eines Kündigunggrundes nach § 1 Abs. 2 KSchG auf eine negative Zukunftsprognose ankommt, kann es je nach Schwere der Pflichtverletzung nicht ausreichend sein, wenn der Arbeitnehmer nur einmal abgemahnt wurde. Es ist damit grundsätzlich darauf zu verweisen, daß die Zahl der der Kündigung vorangegangenen Abmahnungen sich nach dem Einzelfall richten wird. So können bei leichteren Verstößen, z. B. verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, nicht nur etwa eine, sondern zwei oder drei Abmahnungen vor dem Ausspruch einer Kündigung erforderlich sein. Wenn der Arbeitgeber dagegen, wie es in der Praxis meistens geschieht, mehrere Abmahnungen ausgesprochen hat, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Er will damit im Regelfall dem Mitarbeiter, insbesondere wenn er gute oder befriedigende Leistungen erbringt, nochmals eine Chance geben. Die Abmahnung verliert hier nicht den Charakter ihrer Ernsthaftigkeit. Andernfalls würde nämlich der Arbeitgeber gezwungen sein, schon früher entscheiden zu müssen, ob er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt kündigen soll. Die Prozeßvertretung auf Arbeitnehmerseite führt diesen Gesichtspunkt hin und wieder im Prozeß ins Feld.
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