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Elternzeit / Teilzeitanspruch - Wenn aus betriebsbedingten Gründen der Arbeitsplatz nicht als Teilzeitarbeitsstelle möglich ist, kann MA dann auch wo anders (andere Firma) Teilzeit arbeiten?

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Teilzeitmutti
Jan 2018 bearbeitet

Nach §15 BEEG darf man während der Elternzeit bis zu 30 Stunden arbeiten. Wenn der AG nun sagt, er kann aus betriebsbedingten Gründen meinen Arbeitsplatz nicht als Teilzeitarbeitsstelle anbieten, kann ich dann auch wo anders (andere Firma) Teilzeit arbeiten?? Oder darf er das auch verbieten?

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Community-Antworten (6)

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uhu

01.09.2008 um 12:54 Uhr

kann der AG in der Elternzeit nicht verbieten

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Teilzeitmutti

01.09.2008 um 12:59 Uhr

@uhu Und wenn doch?? Wo steht das? Oder gibts schon ne Rechtsprechung dazu?? Danke für deine Mühe

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Mona-Lisa

01.09.2008 um 13:02 Uhr

@uhu, kann er schon....... muss aber innerhalb von 4 Wochen widersprechen.

"Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers." "Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."

http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Bundeselterngeld-+und+Elternzeitgesetz+%28BEEG%29#15AnspruchaufElternzeit

@Teilzeitmutti, klick mal BEEG an und du hast alle § vor dir.........

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Teilzeitmutti

01.09.2008 um 13:12 Uhr

@mona-Lisa danke, die § hab ich. Aber mit welcher Begründung kommt der AG durch, wenn er mir Teilzeit bei nem anderen Betrieb verbieten will. Welche "betriebsbedingten Gründe" ziehen vor dem Arbeitsgericht, falls ich meinen Anspruch durchsetzen will. Dem AG muss es doch "sch...egel" sein, ob ich nun zuhause sitze oder TZ-arbeite, solange ich nicht bei der Konkurenz bin....

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Mona-Lisa

01.09.2008 um 13:21 Uhr

@Teilzeitmutti, "solange ich nicht bei der Konkurenz bin...." genau das ist der Punkt, denn dann kann er es dir verbieten............ :-)

"In dem Antrag an den Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer darlegen, welche Tätigkeit für welchen Arbeitgeber in welchem Umfang erbracht werden soll. Mit dieser Kenntnis des Arbeitgebers soll der Gefahr von Konkurrenztätigkeit vorgebeugt werden. Dringende betriebliche Gründe, derentwegen der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verweigern kann, liegen deshalb beispielsweise vor, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden könnten. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, obwohl ein Verweigerungsgrund im Sinne von § 15 Abs. 4 BErzGG nicht vorliegt, kann die/der Beschäftigte gegen den Arbeitgeber klagen."

das kannst du in dem Link nachlesen, den ich dir oben gegeben habe.

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Teilzeitmutti

01.09.2008 um 13:48 Uhr

@ Mona-Lisa Danke für die professionelle Antwort

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